Rz. 147
Möchte der Alteigentümer den gesamten Betrieb noch nicht übertragen, besteht die Möglichkeit einer Betriebsverpachtung. Dabei wird der Betrieb verpachtet; die operative Betriebsführung erfolgt bereits durch den künftigen Nachfolger, der als Pächter am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
Betriebsverpachtung
U bestimmt seinen Sohn S, der sich schon immer für sein Ingenieurbüro interessiert und jüngst sein Studium beendet hat, als Unternehmensnachfolger, möchte mit der vollen Geschäftsübergabe allerdings noch etwas warten.
Zunächst würde die Verpachtung des Unternehmens an S, später der Übergang des Vermögens erfolgen. S würde als Pächter am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen, die operative Leitung übernehmen sowie Chancen und Risiken tragen.
Rz. 148
Einkommensteuerlich hat der Verpächter das Wahlrecht, den Betrieb unter Aufdeckung der stillen Reserven endgültig einzustellen oder den unterbrochenen Betrieb wieder unter Fortführung der Buchwerte aufzunehmen (§ 15 EStG Rz. 128). Im ersten Fall erzielt der Verpächter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Im zweiten Fall liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) vor, die aufgrund der Betriebsunterbrechung nicht der GewSt unterliegen.
Rz. 149
Solange der Verpächter die Aufgabe seines Gewerbebetriebs nicht gem. § 16 Abs. 3b EStG erklärt hat, bleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen. Mit der Verpachtung werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG für den Zeitraum der Verpachtung vorliegen (§ 15 EStG Rz. 128).
Rz. 150
Mit der Betriebsaufgabe wird der Gewerbebetrieb endgültig aufgegeben. Als Folge muss der bisherige Betriebsinhaber einen Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG versteuern. Sollten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, findet eine begünstigte Besteuerung (Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG sowie begünstigter Steuersatz nach § 34 EStG) statt.
Rz. 151
Mit der Verpachtung kann das Unternehmen schrittweise auf den Nachfolger übertragen werden. Der Alteigentümer erzielt Einkünfte, hat Abschreibungspotenzial und kann sein Fachwissen einbringen. Das Eigentum am Betrieb geht erst mit dem Erbfall auf den Pächter über, wenn dieser als Erbe bestimmt wurde. Erbschaftsteuerlich greifen für den Nachfolger dann die Begünstigungen für Betriebsvermögen (§ 13a, 13b, 13c und § 28a ErbStG).