Rz. 265

Stille Reserven resultieren aus der Differenz zwischen dem Buchwert von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens und dem Verkehrswert. Sie entstehen z. B. durch Abschreibungen und Wertsteigerungen von Aktiva oder durch Unterbewertung von Passiva.

 

Rz. 266

Die Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachfolgeplanung, da diese bei Aufdeckung zu versteuern wären. Folgender Sachverhalt zeigt eine mögliche Konstellation.

 
Praxis-Beispiel

V ist Komplementär einer KG und hat sein privates Grundstück an die KG vermietet. Im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge überträgt er das Grundstück an seine Tochter T. Sein Unternehmen will er später verkaufen.

Das Grundstück stellt notwendiges Sonderbetriebsvermögen des V dar. Die Übertragung an T würde eine Entnahme unter Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven bedeuten. Die Aufnahme von T als Gesellschafterin in der KG ermöglicht die steuerneutrale Übertragung des Grundstücks auf T, da das Grundstück bei weiterer Überlassung an die KG notwendiges Sonderbetriebsvermögen von T darstellt. Stille Reserven sind gem. § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 3 EStG nicht aufzudecken.

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