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Frotscher/Geurts, EStG Anhang 3 zu § 15: Unternehmensnac ... / 6.4.2.2 Erwerb von bis zu 26. Mio. EUR (Regel- und Optionsverschonung)

Dr. Philipp Weiten
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Rz. 289

Für den Erwerb begünstigten Vermögens von bis zu 26 Mio. EUR (Ermittlung durch Abzug des stpfl. Verwaltungsvermögens vom begünstigungsfähigen Vermögen, § 13b Abs. 2 ErbStG) existieren, wie bereits in Rz. 286 erwähnt, gem. § 13a ErbStG zwei Verschonungskonzepte:

  • Regelverschonung, § 13a Abs. 1 ErbStG: Verschonung 85 % / Sofortbesteuerung begünstigten Vermögens 15 %, ggf. Abzugsbetrag 150.000 EUR / Lohnsummen- und Behaltensfrist 5 Jahre / Mindestlohnsumme 250 % bis 400 % (abhängig von der Anzahl der Beschäftigten) / max. 90 % Verwaltungsvermögen.
  • Optionsverschonung, § 13a Abs. 10 ErbStG: Verschonung 100 % / Sofortbesteuerung begünstigten Vermögens 0 % / Lohnsummen- und Behaltensfrist 7 Jahre / Mindestlohnsumme 500 % bis 700 % (abhängig von der Anzahl der Beschäftigten) / max. 20 % Verwaltungsvermögen; unwiderruflicher Antrag des Erwerbers erforderlich.

Im Nachgang zum Erwerb sind im Gegenzug bestimmte Behaltens- und Lohnsummenfristen einzuhalten. Bei der Regelverschonung müssen die Behaltensfrist von 5 Jahren (§ 13a Abs. 6 ErbStG) und die Anforderungen an die Lohnsummen über einen Zeitraum von ebenfalls 5 Jahren erfüllen werden (Lohnsummenfrist): In den auf den Erwerb folgenden 5 Jahren müssen die jährlichen Lohnsummen grundsätzlich in Summe die Mindestlohnsumme von 400 % der Ausgangslohnsumme erreichen (§ 13a Abs. 3 S. 1 ErbStG). Im Fall der Optionsverschonung gilt eine auf 7 Jahre verlängerte Behaltens- und Lohnsummenfrist und eine auf 700 % erhöhte Mindestlohnsumme (§ 13a Abs. 10 S. 1 Nr. 2, 3 und 6 ErbStG).

 

Rz. 289a

Die Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor dem Steuerentstehungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahre. Der Begriff der Lohnsumme umfasst dabei alle Vergütungen (Löhne, Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), ...

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