Rz. 1
Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zunächst zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Vorgängen und dann – in einem zweiten Schritt – bei den steuerbaren Vorgängen zwischen stpfl. und steuerbefreiten Sachverhalten. Damit können die Steuerbefreiungen nur solche Vorgänge erfassen, die steuerbar sind, weil sie zuvor einer der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG zugeordnet werden konnten.
Rz. 2
Die Vorschriften über die Steuerbefreiungen, die im EStG ausgesprochen sind, sind in der Hauptsache in den §§ 3 und 3b EStG untergebracht. Daneben besteht jedoch eine Reihe anderer Vorschriften über Befreiungen von der ESt-Pflicht. Diese sind teils im EStG selbst, jedoch an anderer Stelle enthalten; teils ergeben sie sich aus anderen Rechtsnormen (Anhang zu § 3 EStG Rz. 1–6).
Rz. 3
Es fehlt eine systematische Ordnung aller Befreiungsvorschriften. Dieser Befund gilt auch für § 3 EStG selbst. Die Norm stellt in wirrer Folge und ohne jede ordnende Struktur eine Reihe von Vermögenszuflüssen aus den verschiedensten Gründen von der Besteuerung frei. Der Grund für die fehlende Systematik liegt vor allem darin, dass der Gesetzgeber zunächst – nach Aufhebung einzelner als entbehrlich erachteter Steuerbefreiungen – die verbleibenden Befreiungstatbestände (mit Blick auf die Kontinuität des Gesetzestextes zu Recht) nicht neu durchnummeriert und sodann neu aufzunehmende Steuerbefreiungen oftmals wahllos an der Stelle früher frei gewordener Gliederungsnummern in § 3 EStG eingefügt hat. Problematisch ist zudem, dass die Mehrzahl der Einzeltatbestände des § 3 EStG hinsichtlich des Gegenstands der Steuerbefreiung auf die verschiedensten Leistungsgesetze außerhalb des Steuerrechts verweist. Dies hat zur Folge, dass die Reichweite und Wirkungsweise der jeweiligen Steuerfreistellung ohne eine genaue Kenntnis jener Leistungsgesetze nicht verständlich ist. Die damit verbundenen Schwierigkeiten in der Handhabung des § 3 EStG sind jedoch mit Blick auf das Interesse der Gesetzgebungspraxis an knappen, kompakten Regelungen und an dynamischen anstelle von statischen Gesetzesverweisen kaum zu vermeiden.
Rz. 4
Ein Teil der durch § 3 EStG steuerfrei gestellten Einnahmen ist bei näherer Betrachtung gar nicht steuerbar. Allerdings vermeidet die an sich nur klarstellende Bedeutung, dass es zu einem Streit über die Steuerbarkeit kommen kann.