Leitsatz
Nach altersbedingtem Verzicht auf die Bestellung darf der Steuerberatertitel nur dann weitergeführt werden, wenn sich der Berufsangehörige ganz ins Privatleben zurückzieht, nicht aber, wenn er einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgeht, für die der Steuerberatertitel von Vorteil ist.
Sachverhalt
Strittig ist, ob eine Steuerberaterkammer einem Berufsangehörigen, der vor ca. 4 Jahren altersbedingt auf seine Bestellung verzichtet hat, gemäß § 47 Abs. 2 StBerG die Erlaubnis erteilen muss, sich weiterhin Steuerberater nennen zu dürfen. Dieser ist im Handelsregister als e.K. eingetragen und weiterhin berufstätig, allerdings nicht im Bereich der Vorbehaltsaufgaben des StBerG, sondern in anderen Geschäftsfeldern, für die der Steuerberatertitel von Vorteil wäre.
Entscheidung
Das FG bestätigt die Steuerberaterkammer, dass der Steuerberatertitel nicht mehr geführt werden darf, und begründet dies mit dem Sinn der Vorschrift. Der besteht darin, einem Berufsangehörigen nach einem langen Arbeitsleben nicht die Berufsbezeichnung zu nehmen, die er jahrelang geführt hat. Die Regelung greift nur, wenn ein Steuerberater wegen hohen Alters oder körperlicher Leiden auf die Bestellung verzichtet hat, und hat Ausnahmecharakter. Daher setzt sie voraus, dass der Berufsangehörige in keiner Weise mehr beruflich tätig ist, sondern sich vollständig ins Privatleben zurückzieht. Soll die Berufsbezeichnung wirtschaftlich, z. B. bei einer schriftstellerischen Tätigkeit, verwertet werden, scheidet eine Erlaubnis zur Weiterführung aus. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die berufliche Tätigkeit mit dem Berufsbild des Steuerberaters vereinbar ist und ob sie der Überwachung durch die Steuerberaterkammer obliegt. Die Versagung der Weiterführung der Berufsbezeichnung verletzt auch nicht den Grundsatz der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, da der Berufsangehörige auch die Möglichkeit hat, sich wieder als Steuerberater bestellen zu lassen.
Hinweis
Aus dem Urteil wird deutlich, dass der Antrag auf Fortführung des Steuerberatertitels zeitnah zum Verzicht auf die Bestellung gestellt werden sollte. Liegen mehrere Jahre zwischen Verzicht und Antragstellung, erscheint es zweifelhaft, ob die von § 47 Abs. 2 StBerG vorausgesetzte besondere Härte noch gegeben ist. Als Alternative bleibt dann nur ein Antrag auf Wiederbestellung nach § 48 Abs. 1 StBerG. Diese ist jedoch ebenso wie die Fortführung der Berufsbezeichnung ohne Verzicht aus Altersgründen auf die Bestellung mit dem Nachteil verbunden, dass Beiträge zur Steuerberaterkammer und Berufshaftpflichtversicherung zu entrichten sind.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 26.06.2008, 2 K 4826/07