OFD Koblenz, Verfügung v. 16.8.2006, S 7389 A - St 44 2
Zur Führung des Umsatzsteuerhefts sind nach § 22 Abs. 5 UStG alle Unternehmer verpflichtet, die ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen (insbesondere auch auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Märkten, sowie bei Volks- oder Schützenfesten) oder an anderen öffentlichen Orten (z.B. auf Ausstellungen, Messen oder sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Privatgrundstücken) Umsätze ausführen oder Gegenstände erwerben.
Nach § 68 Abs. 1 UStDV sind Unternehmer i.S.d. § 22 Abs. 5 UStG von der Führung eines Steuerheftes unter den Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 3 befreit.
In den Fällen des § 68 Abs. 1 Nr. 1 UStDV stellt das FA dem Unternehmer eine Bescheinigung über die Befreiung von der Führung des Steuerheftes aus (§ 68 Abs. 2 UStDV). Besonderer Bescheinigungen über die Befreiung von der Führung des Steuerheftes bedarf es in den Fällen des § 68 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStDV nicht.
Auf Antrag können die Finanzämter aber auch für diese Unternehmer und ihre Hilfskräfte entsprechende Befreiungsbescheinigungen ausstellen (vgl. BMF-Schreiben vom 30.4.1981, BStBl 1981 I S. 312).
Zu der Frage, ob die Angehörigen des schaustellenden Gewerbes unter die Befreiungsvorschrift des § 68 Abs. 1 Nr. 1 UStDV fallen und somit eine Befreiungsbescheinigung nach § 68 Abs. 2 UStDV erhalten, wird folgende Rechtsauffassung vertreten:
§ 30 UStDV beschreibt den Begriff des Schaustellers. Danach ist Schausteller, wer Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen anbietet bzw. ausführt. Für diese Leistungen kann der Schausteller den ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG in Anspruch nehmen.
Begrifflich ist Schausteller derjenige, der – fast immer – im Wohnwagen von Ort zu Ort zieht und an dem jeweiligen Ort entweder ein Fahrgeschäft betreibt bzw. etwas zeigt oder vorführt. Wenn von Ort zu Ort gezogen und etwas zur Schau gestellt wird, übt der Unternehmer ein ambulantes Gewerbe aus, was dem Begriff des Schaustellers immanent ist (siehe Rau/Dürrwächter, Anm. 20.2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG).
Ein ortsgebundenes Schaustellungsunternehmen – z.B. in einem Vergnügungspark – ist dagegen mit seinen Leistungen in Bezug auf den ermäßigten Steuersatz nicht begünstigt (Abschn. 169 Abs. 2 Satz 4 UStR).
Wenn die Schaustellerei im Umherziehen (ambulant) ausgeübt wird, schließt dieses den gleichzeitigen Unterhalt einer gewerblichen Niederlassung, an der auch Schaustellerei mit demselben Fahrgeschäft betrieben wird, aus. Nur vorübergehend benutzte Verkaufsstellen, Werkstätten oder Lager sind keine gewerblichen Niederlassungen (Plückebaum/Malitzki, Band II/7, Anm. 294 zu § 22 UStG).
So ist beispielsweise die Einlagerung eines in Einzelteile zerlegten Fahrgeschäftes zwischen den einzelnen Aufbauterminen auf den Jahrmärkten usw. vorübergehender Natur. Das hat auch dann Gültigkeit, wenn daneben ein dauerhaftes Ersatzteillager unterhalten wird.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das Umsatzsteuerheft ein probates Mittel der Steueraufsicht ist, die insbesondere dort angebracht ist, wo das Entgelt üblicherweise in bar und ohne Einsatz von Registrierkassen oder anderen Möglichkeiten zur Gegenkontrolle entrichtet wird. Das Heft dient auch gleichzeitig der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung.
Normenkette
UStG § 22 Abs. 5;
UStDV § 68 Abs. 1 Nr. 1