OFD Frankfurt, Verfügung v. 25.06.1999, S 2430 A - 7 - St II 31

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (VermBG) wurde durch das Dritte Vermögensbeteiligungsgesetz vom 7.9.1998 (BGBl 1998 I S. 2647, BStBl 1998 I S. 1427) mit Wirkung ab 1.1.1999 geändert. Die nachfolgend dargestellten Änderungen gelten somit für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.1998 angelegt werden. Auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Anlage der vermögenswirksame Leistungen kommt es nicht an.

 

Anlageformen

Der Anlagekatalog wurde um gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen sowie um Investmentfondsanteil-Sondervermögen (Dachfonds) erweitert, die durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz (BGBl 1998 I S. 529) als neue Fondstypen in das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen worden sind. Der im Fondsvermögen erforderliche Mindestanteil an Aktien und stillen Beteiligungen wurde von 70 % auf 60 % herabgesetzt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 c VermBG n.F.).

 

Wahlfreiheit

Nach § 12 VermBG a.F. wurden vermögenswirksame Leistungen nur dann gefördert, wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Anlageinstitut frei wählen konnte. Diese Wahlfreiheit des Arbeitnehmers kann nun ohne Verlust der staatlichen Förderung eingeschränkt werden. Nach § 12 Satz 2 VermBG n.F. steht einer Förderung nicht entgegen, daß durch Tarifvertrag die Anlage auf Beteiligungen und den Wohnungsbau (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, Abs. 2 bis 4 VermBG n.F.) beschränkt wird. Damit kann die Anlage in Sparverträge (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 VermBG), für die es keine Arbeitnehmer-Sparzulage gibt, durch Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Die Wahlfreiheit zwischen sämtlichen zulagebegünstigten Anlageformen bleibt jedoch erhalten.

 

Zulagenbegünstigung

Für die Zulagenbegünstigung der vermögenswirksame Leistungen galt bisher ein einheitlicher Höchstbetrag von 936 DM – abgesehen von spätestens in 1988 abgeschlossenen Kapitalversicherungsverträgen mit einem zulagebegünstigten Höchstbetrag von 624 DM – und ein einheitlicher Zulagensatz von 10 %.

Die Zulagenbegünstigung wurde erweitert (§ 13 Abs. 2 VermBG n.F.).

Die Anlage von vermögenswirksame Leistungen in Beteiligungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 VermBG n.F.) ist nun bis zu einem Höchstbetrag von 800 DM und einem Zulagensatz von 20 % begünstigt. Für Arbeitnehmer, die ihren Hauptwohnsitz im Beitrittsgebiet haben, gilt für diese Anlageformen ein erhöhter Zulagensatz von 25 %. Der erhöhte Zulagensatz von 25 % gilt letztmals für im Jahr 2004 angelegte vermögenswirksame Leistungen (§ 17 Abs. 7 VermBG n.F.)

Weiterhin begünstigt ist die Anlage von vermögenswirksame Leistungen zum Wohnungsbau § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 VermBG) bis zu einem Höchstbetrag von 936 DM und einem Zulagensatz von 10 %.

Beide Förderungen können nebeneinander in Anspruch genommen werden, so daß nun vermögenswirksame Leistungen bis zu 1.736 DM jährlich mit Arbeitnehmer-Sparzulage von insgesamt 254 DM (294 DM bei Arbeitnehmern mit Hauptwohnsitz im Beitrittsgebiet) begünstigt sind.

 

Einkommensgrenzen

Die für die Förderung geltenden Einkommensgrenzen wurden bei Alleinstehenden von bisher 27.000 DM auf 35.000 DM und bei zusammenveranlagten Ehegatten von bisher 54.000 DM auf 70.000 DM angehoben (§ 13 Abs. 1 VermBG n.F.). Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG in dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksame Leistungen angelegt worden sind. Das Einkommen ist hierbei in den Fällen des § 32 EStG immer unter Abzug des Kinderfreibetrags zu ermitteln, auch wenn die steuerliche Freistellung durch das Kindergeld bewirkt wird.

 

Normenkette

5. VermBG § 2 Abs. 1

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