Bereitstellung von hoteleigenen Parkmöglichkeiten
Der Hotelier H betreibt ein Hotel mit Restaurant und Wellnessbereich. Unabhängig davon, ob die Gäste übernachteten oder nur das Restaurant oder den Wellnessbereich besuchten, standen etwa 140 Pkw-Plätze zur Verfügung. Die vorgehaltenen Parkmöglichkeiten reichten bei voller Belegung des Hotels für die Hälfte der Hotelgäste.
Der Hotelier prüfte bei seinen Hotelgästen nicht, ob sie den Parkplatz nutzten; dementsprechend wurde die Parkplatznutzung nicht in Rechnung gestellt. In der USt-Erklärung versteuerte der Hotelier die Beherbergungsleistung mit 7 %, die (kalkulatorischen) Kosten für Frühstück und Wellness unterwarf er dem Regelsteuersatz von 19 %. Für die Nutzung der hoteleigenen Parkplätze nahm er keine Abgrenzung vor.
Nach einer USt-Sonderprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Einräumung der Parkmöglichkeit mit einem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern sei und schätzte die (kalkulatorischen) Kosten hierfür mit 1,50 EUR (netto) pro Hotelgast.
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Dadurch, dass H den Hotelgästen Parkmöglichkeit eingeräumt hat, hat er Leistungen erbracht, die nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 unterliegen.