OFD Frankfurt, Verfügung v. 5.6.2015, S 2332 A - 59 - St 211

Bezug: FinMin Hessen, Erlass vom 27.8.1990, S 2332 A – 82 – II B 2a

Der Deutsche Bühnenverein hatte um Klärung der lohnsteuerlichen Fragen gebeten, die sich daraus ergeben, dass Arbeitgeber gastspielverpflichteten Künstlern die im Zusammenhang mit der Gastspieltätigkeit anfallenden Fahrt- und Übernachtungskosten ersetzen.

Nach Erörterung der einzelnen Fallgestaltungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ergibt sich folgendes:

 

1. Gastspiel eines Ensembles

Der Künstler ist an einer Bühne spielzeitverpflichtet, d.h. fest angestellt. Das gesamte Ensemble der Bühne begibt sich auf eine Gastspielreise.

Die Reisekosten können nach Maßgabe der im Rahmen einer Auswärtstätigkeit geltenden steuerlichen Bestimmungen steuerfrei ersetzt werden.

 

2. Gastspiele eines Tourneetheaters

Der Künstler ist bei einem Tourneetheater fest angestellt. Dieses Theater hat keine eigene Stammbühne.

Ein steuerfreier Ersatz der Aufwendungen des Künstlers, die im Zusammenhang mit den Fahrten zu den einzelnen Spielorten entstehen, ist nach den Regelungen möglich, die für Auswärtstätigkeiten gelten.

 

3. Gastspielverpflichtung eines Künstlers mit festem Engagement an einem Theater

Der Künstler ist an einer Bühne fest angestellt. Von dieser Bühne erhält er Gastierurlaub und geht eine Gastspielverpflichtung an einem anderen Theater ein, wobei er die Voraussetzungen für die Annahme einer nicht selbständigen Tätigkeit erfüllt.

Tägliche Fahrten zum Gastspielort und zurück sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/erster Tätigkeitsstätte. Mehraufwendungen für Verpflegung sind steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

Übernachtet der Künstler am Gastspielort, ist ein steuerfreier Ersatz der Mehraufwendungen nach den für die doppelte Haushaltsführung geltenden Grundsätzen möglich.

 

4. Ausschließlich im Rahmen von Gastspielverträgen tätige Künstler

Der Künstler ist an keiner Bühne fest angestellt. Statt dessen schließt er nur Gastspielverträge mit verschiedenen Bühnen ab. Die Tätigkeit des Künstlers gleicht nur im äußeren Erscheinungsbild einer Auswärtstätigkeit. Bei den mit den verschiedenen Bühnen abgeschlossenen Gastspielverträgen handelt es sich um jeweils voneinander getrennte Dienstverhältnisse, die nebeneinander bestehen. Innerhalb des einzelnen Dienstverhältnisses wechselt die Tätigkeitsstätte nicht. Es liegt deshalb keine Auswärtstätigkeit vor. Statt dessen handelt es sich bei den Fahrten zu den jeweiligen Gastspielorten um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/erster Tätigkeitsstätte. Bei Übernachtungen am Gastspielort können Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung steuerfrei ersetzt werden.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 16

EStG § 9

EStG § 19

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