Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Hält der Arbeitgeber besondere Verzehrvorrichtungen bereit, unterliegt auch die Personalbeköstigung des Arbeitgebers dem Regelsteuersatz. Nicht entscheidend ist es insoweit, ob dies erfolgt
- in besonders hergerichteten Räumen (z. B. Betriebskantinen),
- in den Betriebsräumen oder
- in den Privaträumen des Arbeitgebers.
Daher dürfte die Personalbeköstigung im Gaststättengewerbe und Handwerk (Metzgereien, Bäckereien usw.) immer dem Regelsteuersatz unterliegen.
Verzehrfertige Zubereitung unterliegt dem Regelsteuersatz
Zum Transport an andere Betriebsteile werden sehr oft Speisen in der Zentralküche des Arbeitgebers zubereitet und im warmen, verzehrfertigen Zustand, jedoch unportioniert in Essenskübel abgefüllt. Werden im anderen Betriebsteil die Speisen portioniert und in Aufenthaltsräumen ausgegeben, in denen Tische und Stühle sowie Geschirr und Besteck bereitgehalten werden, unterliegt die Abgabe an das Personal dem Regelsteuersatz.
Bei einer von einem Dritten betriebenen Betriebskantine und Cafeteria kommt der Regelsteuersatz in Betracht, obwohl das dem Betrieb gehörende Kantinenmobiliar sowie die Räume dem Kantinenbetreiber unentgeltlich überlassen wird.
Soweit der Arbeitgeber in seiner Kantine Mahlzeiten an seine Arbeitnehmer oder eine nahestehende Person abgibt, handelt es sich i. d. R. um entgeltliche, aber verbilligte Lieferungen. Als Bemessungsgrundlage für die abzuführende Umsatzsteuer ist das vom Personal gezahlte Entgelt oder die ggf. höhere sog. Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen.
Beschränkte Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage
Jedoch darf die höhere Mindestbemessungsgrundlage nicht angesetzt werden, wenn das gezahlte Entgelt dem marktüblichen Entgelt entspricht.
Bei der unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten an die Arbeitnehmer durch unternehmenseigene Kantinen kann bei der Berechnung der anfallenden Umsatzsteuer von den amtlichen Sachbezugswerten nach der SvEV ausgegangen werden. Werden die Mahlzeiten in unternehmenseigenen Kantinen entgeltlich abgegeben, ist der Besteuerung der vom Arbeitnehmer gezahlte Essenspreis zugrunde zu legen, der dem amtlichen Sachbezugswert entspricht.
Wird die "Betriebskantine" in den Firmenräumen des Arbeitgebers durch einen Subunternehmer betrieben, ist nach Ansicht des FG Münster als Mindestbemessungsgrundlage – anstatt der um die Zuschüsse des Arbeitgebers an den Subunternehmer aufgestockten Zahlbeträge der Arbeitnehmer – nur das fiktive marktübliche Entgelt für das Essen anzusetzen.
Bei der Lieferung von Heißgetränken und Suppen aus Automaten in einer betrieblichen Kantine ist zu prüfen, ob die Lieferungen an die Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber oder direkt durch den Automateneigentümer zustande kommt.