Heutzutage vertreiben Unternehmer im Internet Boxen mit zusammengestellten Lebensmitteln und Kochrezepten. Die Lebensmittel sind so ausgewählt, dass die Kunden die beigefügten Rezepte damit kochen können. Die Rezepte werden von Ernährungswissenschaftlern und Kochprofis entwickelt. Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg stellt die Auswahl, die Verpackung und die Versendung der Lebensmittel mit Rezept nur untergeordnete Nebenleistungen zur Lieferung der Lebensmittel dar. Somit unterliegt die gesamte Leistung dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 hierzu.[1]

[1] FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.1.2015, 55260/14.

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