Verkauft der Reiseveranstalter die zu einer Pauschalreise gebündelten Reiseleistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen (insbesondere bei Kettengeschäften und Incentivereisen), unterliegen diese Umsätze nicht der Margenbesteuerung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG, sondern den allgemeinen Vorschriften des UStG. Das Urteil des BFH vom 15.1.2009[1] ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.[2] Der Ort der in dem Reisepaket enthaltenen Restaurationsleistungen ist der Ort[3], an dem der Hotelier die Restaurationsleistung tatsächlich erbringt.[4]

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