schließen sich in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen und vereinbaren dazu:
1. |
Vertragszweck; Sitz; Bezeichnung der Gemeinschaftspraxis |
1.1 |
Vertragszweck ist der Betrieb einer kassen- und privatärztlichen Gemeinschaftspraxis für … Die Gesellschaft führt die bisherige Praxis des … einschließlich Belegarzttätigkeit fort, die … zunächst allein und vom … bis zum … als Gemeinschaftspraxis mit … betrieben hatte. |
1.2 |
Die Gemeinschaftspraxis hat ihren Sitz in der … in …. Es handelt sich dabei zugleich um den Vertragsarztsitz. |
1.3 |
Die Gesellschaft führt im Geschäftsverkehr, insbesondere auf Praxisschildern, Briefbögen, Praxisdrucksachen, Stempeln sowie bei Mitteilungen sonstiger Art an Dritte unter Beachtung der berufs- und vertragsärztlichen Vorgaben die Bezeichnung: |
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Gemeinschaftspraxis |
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… |
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… |
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Ärzte für … |
2. |
Beginn; Dauer |
2.1 |
Die Gemeinschaftspraxis beginnt am … ("Gründungsstichtag"). |
2.2 |
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. |
3. |
Einlagen; Beteiligungsquoten |
3.1 |
Die Gesellschafter sind jeweils zu 50 % am Gesellschaftsvermögen beteiligt. |
3.2 |
Die Gesellschafter bringen als Einlage in die Gesellschaft ein [Mehrfachaufzählung / Auswahl möglich]:
- ihre volle Arbeitskraft gemäß Ziff. 6
- sämtliche materielle und immaterielle Vermögensgegenstände der Praxis von …
- Einzelpraxis … mit sämtlichen Aktiven und Passiven
- die in Anlage 1 aufgeführten Geräte / Gegenstände zur Nutzung durch die Gesellschaft
- eine Bareinlage von jeweils … EUR
- [sonstige Vermögensgegenstände, z.B. einzelne Geräte, Immobilien]
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3.3 |
Die Gesellschafter sind darüber hinaus nicht zur Leistung weiterer Einlagen oder von Nachschüssen verpflichtet. Abweichende Vereinbarungen bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses. |
4. |
Geschäftsführung; rechtsgeschäftliche Vertretung |
4.1 |
Die Gesellschafter üben vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. 4.2 und 4.3 die Vertretung und Geschäftsführung der Gemeinschaftspraxis gemeinsam aus. |
4.2 |
Für die folgenden Geschäfte und/oder Maßnahmen ist jeder Gesellschafter zur Einzelvertretung und Einzelgeschäftsführung befugt:
- alle Geschäfte und/oder Maßnahmen, durch die die Gesellschaft im Einzelfall mit nicht mehr als … EUR verpflichtet wird,
- alle im Zusammenhang mit der ärztlichen Leistungserbringung notwendigen Tätigkeiten (z.B. Annahme des Behandlungsauftrags, Abschluss der Behandlungsverträge mit den Patienten),
- alle Geschäfte und/oder Maßnahmen, für die die Gesellschafter einstimmig eine Einzelvertretungs- oder Einzelgeschäftsführungsbefugnis beschließen,
- [ggf. Aufzählung weiterer Geschäfte/Maßnahmen]
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4.3 |
Für die Bankkonten der Gesellschaft hat jeder Gesellschafter alleinige Zeichnungsbefugnis. Bei Verfügungen über mehr als … EUR ist jedoch im Innenverhältnis die vorherige Zustimmung des anderen Gesellschafters einzuholen. Die Gesellschafter werden sich außerhalb dieses Vertrages schriftlich wechselseitig zur Vertretung der Gesellschaft bevollmächtigten. Im Außenverhältnis ist diese Vollmacht unbeschränkt. Im Innenverhältnis darf davon nur nach Abstimmung mit dem Gesellschafter, der die Vollmacht erteilt hat, und nur dafür Gebrauch gemacht werden, um unaufschiebbare Maßnahmen durchzuführen. |
4.4 |
[ggf. Regelungen zu Katalogen zustimmungspflichtiger Geschäfte] |
5. |
Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse |
5.1 |
Die Gesellschafter entscheiden über die ihnen nach dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Angelegenheiten (z.B. über Grundlagengeschäfte) durch Beschluss. |
5.2 |
Jeder Gesellschafter hat eine Stimme. Die Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit [Alternative: der Mehrheit der abgegebenen Stimmen / einer qualifizierten Mehrheit von … % der abgegebenen Stimmen]. |
5.3 |
Auf Antrag eines Gesellschafters ist eine förmliche Gesellschafterversammlung abzuhalten, zu welcher der beantragende Gesellschafter mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe des Gegenstandes mindestens in Textform (auch E-Mail) zu laden hat. |
5.4 |
Förmliche Gesellschafterversammlungen erfolgen als persönliche Zusammenkunft, sofern nicht alle Gesellschafter einer anderen Form der Beschlussfassung (z.B. Video- oder Telefonkonferenz oder Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren) zustimmen. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter anwesend sind. Ist die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, kann der einladende Gesellschafter mit einer weiteren Ladungsfrist von 2 Wochen zu einer zweiten Gesellschafterversammlung einladen, die auch dann beschlussfähig ist, wenn nur nicht sämtliche Gesellschafter anwesend sind. Hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen. |
5.5 |
Über jede Beschlussfassung ist ein Protokoll in Textform zu verfassen und den Gesellschaftern innerhalb von 14 Tagen nach der Beschlussfassung zuzuleiten. |
5.6 |
Für die Geltendmachung von Beschlussmängeln finden die §§ 110 bis 115 HGB in ihrer jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung. |
6. |
Täti... |