Kommentar
Die Finanzverwaltung hat sich zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software geäußert und neue Grundsätze veröffentlicht.
Bereits mit BMF-Schreiben v. 26.2.2021 (IV C 3 - S 2190/21/10002 :013) änderte die Finanzverwaltung die bisherige Auffassung zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software. Doch noch blieben einige Praxisfragen offen. Mit dem aktuellen Schreiben wird das BMF-Schreiben v. 26.2.2021 ersetzt.
Warum die Nutzungsdauer geändert wurde
Durch den technologischen Fortschritt unterliegen die betroffenen Wirtschaftsgüter einem immer schnelleren Wandel. Die Finanzverwaltung sah daher den Bedarf, die Regelungen zu diesen Wirtschaftsgütern an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Für Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware kann daher eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Ab wann gilt dies?
Die neue Regelung mit einer 1-jährigen Nutzungsdauer gilt für alle Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Zudem kann in dem nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahr der Restbuchwert von bereits zuvor angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens vollends abgeschrieben werden. Diese Regeln gelten ab dem VZ 2021 auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Damit ist die bisherige AfA-Tabelle letztmals in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden.
Erfolgt die Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG?
Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass § 7 Abs. 1 EStG weiterhin greift. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt demnach
- keine besondere Form der Abschreibung,
- keine neue Abschreibungsmethode und
- keine Sofortabschreibung dar.
Die Finanzverwaltung weist auch darauf hin, dass es sich hier um kein Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 EStG handelt.
Nutzungsdauer von einem Jahr
In dem BMF-Schreiben wird dargestellt, dass bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr
- die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,
- die Wirtschaftsgüter in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind,
- der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann,
- die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.
Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe
Die Grundsätze gelten auch bei Überschusseinkünften. Zudem hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen: Demnach kann abweichend zu § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen werden.
Für welche Hard- und Software gilt das?
Hardware
Die Finanzverwaltung rechnet der "Computerhardware" praktisch sämtliche Wirtschaftsgüter einer PC-Anlage und deren Peripherie zu. Konkret genannt und definiert werden:
- Computer,
- Desktop-Computer,
- Notebook-Computer (wie z. B. Tablet, Slate, oder mobiler Thin-Client),
- Desktop-Thin-Client,
- Workstation,
- mobile Workstation,
- Small-Scale-Server,
- Dockingstation,
- externes Netzteil,
- Peripherie-Geräte (wie z. B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset),
- externe Speicher (Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer),
- Ausgabegeräte (wie z. B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor oder Display), sowie
- Drucker (Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker).
Diese Aufzählung soll abschließend sein. Auch müssen die Geräte den EU-Vorgaben für umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern entsprechen.
Software
Unter Software wird jegliche Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung gefasst. Dazu rechnen auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, alle Standardanwendungen, doch auch individuell abgestimmte Anwendungen (z. B. ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme, etc.).
Tipp der Redakion: 3-fach Wahlrecht bei Abschreibung
§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass nur bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen ist, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt.
In dem neuen Schreiben hat die Finanzverwaltung nun dargestellt, dass § 7 Abs. 1 EStG weiterhin greift. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt demnach keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung dar. Wie im vorherigen Absatz erläutert, ergibt sich aber aus § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG, dass eine Verteilung der Anschaffungskosten nur dann erfolgt, wenn sich die Nutzungsdauer auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt.
Die Finanzverwaltung gibt aber in ihrem Schreiben zu verstehen, dass bei einer gr...