Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
2.5.1 Vom Steuerpflichtigen für eigene Zwecke vorübergehend eingefügte Anlagen
Rz. 51
Scheinbestandteile entstehen, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt werden. Einbauten zu vorübergehenden Zwecken sind auch
- die vom Steuerpflichtigen für seine eigenen Zwecke vorübergehend eingefügten Anlagen und
- die vom Vermieter oder Verpächter zur Erfüllung besonderer Bedürfnisse des Mieters oder Pächters eingefügten Anlagen, deren Nutzungsdauer nicht länger als die Laufzeit des Vertragsverhältnisses ist (R 7.1 Abs. 4 Sätze 1, 2 EStR).
Rz. 52
Bürgerlich-rechtlich (§ 95 Abs. 2 BGB) gehören Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes. Es handelt sich um Scheinbestandteile, die bilanzsteuerrechtlich den Wirtschaftsgütern des abnutzbaren beweglichen Anlagenvermögens zuzuordnen sind. Für die Entscheidung der Frage, ob Scheinbestandteile vorliegen, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts maßgebend. Danach setzt die Einfügung zu einem vorübergehenden Zweck voraus, dass schon bei Vornahme der Einfügung ihre spätere Aufhebung gewollt oder zu erwarten ist. Eine Einfügung zu einem vorübergehenden Zweck ist anzunehmen, wenn die Nutzungsdauer der eingefügten beweglichen Wirtschaftsgüter länger als die Nutzungsdauer ist, für die sie eingebaut werden, die eingefügten beweglichen Wirtschaftsgüter auch nach ihrem Ausbau noch einen beachtlichen Wiederverwendungswert repräsentieren und nach den Umständen, insbesondere nach Art und Zweck der Verbindung, damit gerechnet werden kann, dass sie später wieder entfernt werden.
Rz. 52a
Da Scheinbestandteile bewegliche Wirtschaftsgüter sind, sind sie nach § 7 Abs. 1 EStG oder § 7 Abs. 2 EStG abzuschreiben. Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde durch das Wachstumschancengesetz befristet wieder eingeführt. Die Wiedereinführung beschränkt sich auf bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft wurden. Der maximal anzuwendende degressive Prozentsatz wurde dabei auf das 2,0-fache des bei einer linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes reduziert und darf 20 % nicht übersteigen. Mit der Wachstumsinitiative der Bundesregierung ist inzwischen angekündigt, die im Rahmen der Gesetzgebung beim Wachstumschancengesetz zusammengestrichenen Vorschläge nun doch wieder aufzunehmen und etwa die degressive Abschreibung bis 2028 zu verlängern und auch den degressiven Prozentsatz wieder von 20 auf 25 % anzuheben. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche zwischen dem 1.1.2020 und dem 31.12.2022 angeschafft wurden, darf der angewendete Prozentsatz höchstens das 2,5-fache betragen und darf 25 % nicht übersteigen.
2.5.2 Vom Vermieter oder Verpächter zur Erfüllung besonderer Bedürfnisse des Mieters oder Pächters eingefügte Anlagen
Rz. 53
Den selbstständigen Wirtschaftsgütern werden auch die vom Vermieter oder Verpächter zur Erfüllung besonderer Bedürfnisse des Mieters oder Pächters eingefügten Anlagen, deren Nutzungsdauer nicht länger als die Laufzeit des Vertragsverhältnisses ist, zugerechnet. Solche Vermieter- oder Verpächtereinbauten stellen zwar selbstständige Wirtschaftsgüter dar, sind jedoch in der Regel dem abnutzbaren unbeweglichen Anlagevermögen zuzurechnen.