Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
3.3.1 Grundsätzliches
Rz. 70
Grundstücke und Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden, gehören regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen.
Hinsichtlich des Verhältnisses von Grund und Boden zum Gebäude bezüglich der Frage, ob Grund und Boden und Gebäude oder Teile von beiden zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen gehören, siehe Rz. 68 f.
Zu den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteilen gehören vor allem die Gebäudeteile, die in einem unmittelbaren Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Betrieb des Grundstückseigentümers stehen und regelmäßig zu seinem notwendigen Betriebsvermögen gehören.
3.3.2 Praxisrelevante Einzelfälle
Rz. 71
Grundstücke als notwendiges Betriebsvermögen eines verpachteten Betriebs
Ein Grundstück, das der Steuerpflichtige bei der Verpachtung seines Betriebs nicht zurückbehält, sondern als eine wesentliche Betriebsgrundlage mit in die Verpachtung einbezieht, gehört zum notwendigen Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs. Als Fortführung des Betriebs in anderer Form hat die Betriebsverpachtung keinen Einfluss auf den Bestand und die Zuordnung des Betriebsvermögens.
Rz. 72
Von einem Automatenaufsteller verpachtete Gaststättenräume als dessen notwendiges Betriebsvermögen
Hat der Verpächter einer Gaststätte, der als gewerblicher Unternehmer die Aufstellung von Spielautomaten betreibt, auf der Grundlage von Verträgen mit den Pächtern in den Gasträumen jeweils durchschnittlich 4 bis 5 Automaten aufgestellt, können die als Gaststätten genutzten Grundstücksteile notwendiges Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs "Automatenaufstellung" sein, wenn die Pachtverträge aus der Sicht des Unternehmers nicht durch die – geringe – Höhe der Pachtzahlung, sondern ausweislich der automatenbezogenen Sonderregelungen durch das wirtschaftliche Interesse am Ertrag der Automaten geprägt sind.
Rz. 73
Gebäude zur Unterbringung von Aussiedlern und Zuwanderern
Wer für Behörden Gebäude zur Unterbringung von Aussiedlern und Zuwanderern errichtet und dort ihm von der Behörde zugewiesene Personen gegen pauschales Entgelt je Person und Tag u. a. durch Gestellung von Bettwäsche und Handtüchern sowie durch Übernahme der Reinigung beherbergt und betreut, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Gebäude einschließlich des zugehörigen Grund und Bodens sind dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen.
Rz. 73a
Häusliches Arbeitszimmer
Wird das Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt, handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen. Beträgt der auf das Arbeitszimmer entfallende Wert des Grundstücks nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR, braucht es nicht als Betriebsvermögen erfasst zu werden. Bei der Ermittlung des Wertes des Arbeitszimmers ist vom Verhältnis der Nutzflächen zueinander auszugehen. Führt die Ermittlung dieses Wertes zu einem unangemessenen Ergebnis, können statt der Nutzflächen auch die Rauminhalte oder ein anderer, zu einem angemessenen Ergebnis führender Maßstab zu Grunde gelegt werden. Bei Räumen, die sowohl betrieblich als auch zu Wohnzwecken genutzt werden, wie Hausflur oder Keller, ist darauf abzustellen, welche Nutzung überwiegt. Überwiegt der betriebliche Nutzungsanteil, ist der gesamte Raum dem betrieblichen Bereich zuzuordnen, überwiegt der private Nutzungsanteil, gehört der gesamte Raum zum Wohnbereich.
Rz. 74
Zurechnung eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören Grundstücke beim gewerblichen Grundstückshandel zum notwendigen Betriebsvermögen.
Immobilien, die sich im notwendigen Betriebsvermögen eines Unternehmens befinden, sind grundsätzlich als Anlagevermögen zu klassifizieren. Befindet sich die Immobilie hingegen in dem notwendigen Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers, hat eine Zuordnung zum Umlaufvermögen zu erfolgen.
Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens können nur durch endgültige Lösung des betrieblichen Zusammenhangs oder der persönlichen Zurechnung zum Unternehmer entnommen werden. Die bloße Buchung der Entnahme reicht in der Regel nicht aus, um die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Privatvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers zu beweisen. Es ist davon auszugehen, dass dieser alle Objekte bei günstiger Gelegenheit veräußern will. Ein Grundstück kann damit nur dann Privatvermögen sein, wenn der Steuerpflichtige anhand konkreter und nachprüfbarer Tatsachen nachweist, dass das Grundstück zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung verwendet werden soll. Die bloße Vermietung, die Art der Bilanzierung oder die vorübergehende Selbstnutzung reichen in der Regel nicht aus, um private Vermögensverwaltung nachzuweisen.
Rz. 75
Für die Zurechnung zum Privatvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers genügt eine bedingte Verkaufsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs eines Grundstücks. Diese dokumentiert sich in einer zeitnahen Ver...