Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
3.4.1 Grundsätzliches
Rz. 93
Ermitteln Steuerpflichtige den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so können sie die Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht eigenbetrieblich genutzt werden und weder eigenen Wohnzwecken dienen, noch an Dritte zu Wohnzwecken unentgeltlich überlassen sind, z. B. zu Wohnzwecken oder zur gewerblichen Nutzung an Dritte vermietet sind, als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln, wenn die Grundstücke oder die Grundstücksteile in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. Wegen dieser Voraussetzungen bestehen für den Ansatz von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen Einschränkungen, die sich nicht nur aus den Besonderheiten des einzelnen Betriebs, sondern auch aus der jeweiligen Einkunftsart ergeben können. Der Steuerpflichtige hat insoweit ein Wahlrecht, ob er derartige Grundstücke oder Grundstücksteile als Privatvermögen oder als Betriebsvermögen behandeln will.
3.4.2 Zu beachtende Grundsätze
Rz. 94
Der Steuerpflichtige hat kein (freies) Wahlrecht, gewillkürtes Betriebsvermögen oder Privatvermögen zu bilden. Vielmehr muss für die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens eine betriebliche Veranlassung gegeben sein. Die Wirtschaftsgüter müssen objektiv "betriebsdienlich" sein. Die Willkürung muss ihr auslösendes Moment im Betrieb haben. Deshalb muss der Steuerpflichtige darlegen, welche Beziehung das Wirtschaftsgut zum Betrieb hat und welche vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen ihn veranlasst haben, das Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen zu behandeln.
Rz. 95
Voraussetzung für die Behandlung von Grundstücken oder Grundstücksteilen als gewillkürtes Betriebsvermögen ist, dass sie auch in der Buchführung und in der Bilanz eindeutig als Betriebsvermögen ausgewiesen werden.
Rz. 96
Wird ein Gebäude oder Gebäudeteil als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt, so gehört auch der dazugehörige Grund und Boden zum Betriebsvermögen (R 4.2 Abs. 9 Satz 6 EStR).
Rz. 97
Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen muss unmissverständlich in einer Weise kundgemacht werden, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen erkennen kann. Hieran fehlt es zum Beispiel, wenn in der letzten Spalte des Amerikanischen Journals, in der auch Entnahmen eingetragen werden, Verkäufe gebucht werden, ohne dass die Gegenstände des Näheren als betrieblich gekennzeichnet werden.
Rz. 98
Ein Grundstück oder Grundstücksanteil, der nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, kann nur durch eine Einlagehandlung Betriebsvermögen werden. Eine solche Einlagehandlung ist nicht schon darin zu sehen, dass der Unternehmer ein vom Betriebsprüfer irrtümlich in die Prüferbilanz aufgenommenes Wirtschaftsgut in der Buchführung belässt.
Rz. 99
Die Zuordnung eines Gebäudes oder Gebäudeteils zum gewillkürten Betriebsvermögen kann nicht nur durch Aufnahme in die Bilanz im Rahmen der Jahresabschlusserstellung vorgenommen werden, sondern auch durch dessen Erfassung in der laufenden Buchführung während des Wirtschaftsjahres.
Rz. 100
Gebäude oder Gebäudeteile, die bisher im Privatvermögen geführt wurden, dürfen nicht in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn damit lediglich der Zweck verfolgt wird, sich bereits abzeichnende Verluste aus dem Privatvermögen in den betrieblichen Bereich zu verlagern. Entsprechendes gilt, wenn beim Erwerb des Wirtschaftsgutes bereits erkennbar ist, dass der Erwerb dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen kann.
3.4.3 Einzelfälle aus Rechtsprechung und Praxis
Rz. 101
Ein Gewerbetreibender mit Gewinnermittlung nach § 5 EStG kann in der Regel Grundstücke, die nicht zum notwendigen Privatvermögen gehören, z. B. Mietwohngrundstücke, als Betriebsvermögen behandeln, es sei denn, dass dadurch das Gesamtbild der gewerblichen Tätigkeit so verändert wird, dass es den Charakter einer Vermögensnutzung im nicht gewerblichen Bereich erhält.
Rz. 102
Dies gilt auch für einen Land- und Forstwirt, der ein bisher land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück bebaut und das Gebäude an Betriebsfremde vermietet.
Rz. 103
Dagegen können Land- und Forstwirte Mietwohn- und Geschäftshäuser, die auf zugekauftem, bisher nicht zum Betriebsvermögen gehörendem Grund und Boden errichtet oder einschließlich Grund und Boden erworben werden, regelmäßig nicht als Betriebsvermögen behandeln.
Rz. 104
Wird ein bisheriges Betriebsgrundstück bei einer Betriebsverpachtung nicht mitverpachtet, so kann es gewillkürtes Betriebsvermögen bleiben, solange eine objektive Beziehung zum Betrieb besteht.
Rz. 105
Ein vo...