Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
Rz. 163
Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der Gesellschaft kann bei einem zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehörenden Grundstück im Allgemeinen nur durch zivilrechtliche Übertragung auf Dritte oder auf die Gesellschafter beendet werden. Anstelle der Gesellschaft müssen die Dritten bzw. die Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden.
Rz. 164
Ein zum Gesamthandsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut kann dann nicht zum Betriebsvermögen gezogen werden, wenn es ausschließlich oder fast ausschließlich der privaten Lebensführung eines, mehrerer oder aller Mitunternehmer der Gesellschaft dient. Deshalb gehört z. B. ein zum Gesamthandsvermögen gehörendes Einfamilienhaus, das von einem Gesellschafter für eigene Wohnzwecke genutzt wird, nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der Personengesellschaft.
Rz. 165
Wird ein zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehörendes Grundstück mit einem Gebäude bebaut, das eigenen Wohnzwecken eines, mehrerer oder aller Gesellschafter dienen soll, so verliert das Grundstück dadurch in der Regel seine Eigenschaft als Betriebsvermögen. Es wird zum Privatvermögen der Personengesellschaft, wenn alle Gesellschafter ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln (Einverständnis mit der Bebauung) der Entnahme zustimmen, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist für die Entnahme eine andere Stimmenmehrheit vorgesehen.
Rz. 166
Ein Grundstück, das zum Gesamthandsvermögen einer Personenhandelsgesellschaft gehört und bei teilweise betrieblicher Nutzung ganz als Betriebsvermögen der Gesellschaft behandelt wurde, wird aus dem Betriebsvermögen entnommen, wenn es dauerhaft in vollem Umfang eigenen Wohnzwecken eines, mehrerer oder aller Gesellschafter zugeführt wird.
Rz. 167
Kein notwendiges Privatvermögen hingegen liegt vor, wenn ein Mitunternehmer ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes und als Betriebsvermögen bilanziertes Gebäude bewohnt, das vorher an einen Arbeitnehmer der Personengesellschaft vermietet war und das durch seine Belegenheit neben einem Lagerplatz der Personengesellschaft in besonderer Weise als Werkswohnung geeignet ist.
Rz. 168
Entsprechendes gilt für ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Wohnhaus, das als Betriebsvermögen bilanziert ist und von 2 Mitunternehmern der Personengesellschaft bewohnt wird, wenn die Mitunternehmer von ihrer Wohnung aus den Betrieb der Personengesellschaft führen, in der Hausgarage Betriebsfahrzeuge abgestellt sind und das Hausgrundstück als Zufahrt zu den im rückwärtigen Teil des Anwesens liegenden betrieblichen Anlagen dient.
Rz. 169
Ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Grundstück, das zu Gunsten eines Gesellschafters mit einem Erbbaurecht belastet wird, gehört selbst dann nicht zum notwendigen Privatvermögen, wenn der Gesellschafter das belastete Grundstück mit einem für seine eigenen Wohnzwecke bestimmten Gebäude bebaut.
Rz. 170
Sind Grundstücke des Gesamthandsvermögens zu Unrecht als steuerliches Betriebsvermögen behandelt worden, so müssen diese erfolgsneutral, d. h. mit dem Buchwert ausgebucht werden. Die Bilanz ist insoweit zu berichtigen. Stehen mit diesen Grundstücken Verbindlichkeiten im wirtschaftlichen Zusammenhang, so sind diese ebenfalls erfolgsneutral auszubuchen, da auch insoweit die Bilanz unrichtig war. Diese Schulden stellen keine Betriebsschulden dar.
Rz. 171
Die mit dem notwendigen Privatvermögen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Erträge dürfen den Gewinn bzw. Verlust der Personengesellschaft nicht beeinflussen.
Rz. 172
Erwirbt eine Personengesellschaft ein Grundstück, dessen Nutzung durch einen Gesellschafter vorgesehen ist und dessen Vermietung voraussichtlich nicht zu Erträgen, sondern nur zu Verlusten führen wird, so kann ein derartiges Grundstück nicht Betriebsvermögen sein. Dies gilt auch, wenn die Personengesellschaft das Grundstück an eine GmbH vermietet, an der ihr Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist und das Grundstück dem Gesellschafter von der GmbH überlassen wird.