Rz. 308

Wegen der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Definition und des Umfangs der Herstellungskosten vgl. "Herstellungskosten im Abschluss nach HGB und EStG".

Die Vorschrift des § 255 Abs. 3 Satz 1 HGB stuft u. a. als Herstellungsvorgänge ein:

  • die Herstellung eines Vermögensgegenstands;
  • seine Erweiterung

    oder

  • eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung.

Bei diesen Vorgängen fallen handelsrechtliche Herstellungskosten an. Im Steuerrecht findet für die Aufwendungen zur Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung eines Wirtschaftsguts oft auch der Begriff "Herstellungsaufwand" (R 21.1 Abs. 2 EStR) Verwendung.

 

Rz. 309

Die Aufwendungen für die Errichtung eines später wegen Baumängeln wieder abgerissenen Gebäudeteils sind ebenso wie diejenigen für den Abriss den Herstellungskosten des errichteten Gebäudes zuzuordnen.[1]

 

Rz. 310

Der Wiederaufbau eines so abgenutzten Gebäudeteils, dass er unbrauchbar geworden ist, führt stets zu Herstellungskosten i. S. d. § 255 Abs. 2 HGB.[2]

 

Rz. 311

Baumaßnahmen, bei denen hochwertige Materialien verwendet wurden und die den Wohnstandard maßgeblich gesteigert haben, sind deshalb noch nicht als Herstellungskosten i. S. d. § 255 Abs. 2 HGB zu werten. Voraussetzung für die Annahme einer wesentlichen Verbesserung i. S. d. § 255 Abs. 2 HGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass außergewöhnlich hochwertige Materialien in erheblichem Umfang verwendet wurden, und ferner, dass der Gebrauchswert des Hauses im Ganzen erhöht wurde.[3]

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