Kurzbeschreibung
Abschreibungsermittlung bei Vermietung und Verpachtung
Vorbemerkung
Abschreibungsermittlung bei Vermietung und Verpachtung
Die Abschreibungsregeln für Gebäude und Gebäudeteile sind in § 7 Abs. 4 bis 5a EStG, sowie in R 7.1 Abs. 5 und in R 7.2 EStR für Wirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude erläutert; die Bemessungsgrundlage ist in R 7.3 EStR, die Höhe der AfA in R 7.4 EStR, Sonder-AfA in R 7a EStR geregelt.
Zur AfA bei Gebäuden nach Ablauf eines Begünstigungszeitraums (Sonder-AfA) siehe R 7a Abs. 9 EStR.
Normal-AfA § 7 Abs. 4 EStG
§ 7 Abs. 4 EStG gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Gebäude
Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Abs. 4 Satzes 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchst. b weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchst. c weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Ab-nutzung vorgenommen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes).
Degressive AfA § 7 Abs. 5 EStG
Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist auslaufendes Recht (zur befristeten Wiedereinführung einer degressiven AfA für Wohngebäude durch das sog. Wachstumschancengesetz, siehe § 7 Abs. 5a EStG). Die Abschreibung nach § 7 Abs. 5 findet letztmalig Anwendung auf Gebäude, die aufgrund eines nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.1.2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder eines innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c EStG).
Wirtschaftsgebäude |
Mietwohnbauten |
sonstige Gebäude |
Gebäude/-teil ist Betriebsvermögen keine Nutzung zu Wohnzwecken Bauantragstellung bzw. im Erwerbsfall Kaufvertragsabschluss vor dem 1.1.1994 |
Gebäude/-teil rechnet zum Privatvermögen oder Betriebsvermögen Nutzung zu Wohnzwecken |
Bauantragstellung bzw. im Erwerbsfall Kaufvertragsabschluss vor dem 1.1.1995 |
§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG |
§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG |
§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG |
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Höhe der AfA |
Höhe der AfA |
Höhe der AfA |
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Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.1995 und vor dem 1.1.2004 |
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Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.1995 und vor dem 1.1.2004 |
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4 Jahre x 10 % |
8 Jahre x 5 % |
8 Jahre x 5 % |
3 Jahre x 5 % |
6 Jahre x 2,5 % |
6 Jahre x 2,5 % |
18 Jahre x 2,5 % |
36 Jahre x 1,25 % |
36 Jahre x 1,25 % |
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(fiktive Nutzungsdauer 50 Jahre) |
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Bauantrag oder Erwerb vor dem 1.1.1996 |
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4 Jahre x 7 % |
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(fiktive Nutzungsdauer 25 Jahre) |
6 Jahre x 5 % |
(fiktive Nutzungsdauer 50 Jahre) |
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6 Jahre x 2 % |
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24 Jahre x 1,25 % |
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(fiktive Nutzungsdauer 40 Jahre) |
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Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.2003 |
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10 Jahre x 4 % |
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8 Jahre x 2,5 % |
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32 Jahre x 1,25 % |
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(fiktive Nutzungsdauer 50 Jahre) |
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Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.2005 |
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Keine degressive AfA mehr möglich |
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Es kann nur noch die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG mit einem Abschreibungssatz von 2 % in Anspruch genommen werden |
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Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude § 7 Abs. 5a EStG
Mit dem sog. Wachstumschancengesetz wird eine degressive Abschreibung i. H. v. 5 % für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind.
Die Abschreibung kann dabei in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 5 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden.
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig (§ 7 Abs. 5a Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 EStG).
Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA nach Absatz 4 zu wechseln. Die lineare Absetzung für Abnutzung ist nach dem Wechsel vom Restwert vorzunehmen und dem nach Absatz 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz. (§ 7 Abs. 5a Satz 8 EStG). Der Restwert ermittelt sich dabei von den um die bisherigen Abschreibungen geminderten ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten
Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig (§ 7 Abs. 5a Satz 6 EStG). Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden.
Die ...