(1) Die Kontrollstelle kann den nicht personenbezogenen Anteil der Daten, die sie im Rahmen des § 99 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6 Satz 1 bis 5 und Absatz 8 verarbeitet hat, unbefristet zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung auswerten.
(2) Die Auswertung kann sich bei Energieausweisen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
1. |
Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis, |
2. |
Anlass der Ausstellung des Energieausweises nach § 80 Absatz 1 bis 6, |
3. |
Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude, |
5. |
Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs sowie des Primärenergiebedarfs oder -verbrauchs für das Gebäude, |
6. |
wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser, |
7. |
Einsatz erneuerbarer Energien und |
8. |
Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer. |
(3) Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
1. |
Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, |
2. |
Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und |
3. |
Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer. |
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