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Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer GbR

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
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Leitsatz

1. Beiträge für eine Risikolebensversicherung sind nicht betrieblich veranlasst, wenn sich die Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät im Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten, um sich gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters abzusichern.

2. Ein Urteil ist ausreichend begründet und ein Verfahrensmangel nach § 119 Nr. 6 FGO nicht gegeben, wenn zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 4 EStG, § 119 Nrn. 3, 6 FGO

 

Sachverhalt

Die beiden Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Sozietät verpflichteten sich im Gesellschaftsvertrag, für das Leben des jeweils anderen Gesellschafters eine Risikolebensversicherung abzuschließen. Durch die Versicherungsprämie sollte der durch den Tod eines Gesellschafters drohende Umsatzausfall abgedeckt und die Fortführung der Kanzlei gesichert werden. Zudem verpflichtete sich die jüngere Gesellschafterin, im Versicherungsfall die Versicherungssumme vorrangig für die Ablösung von Sicherheiten zu verwenden, die die Ehefrau des Mitgesellschafters zur Finanzierung eines Kanzleikaufs gewährt hatte.

Die Klägerin machte die Versicherungsprämien als Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter geltend. Das FA lehnte dies ab. Die Klage der Gesellschaft blieb erfolglos (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.7.2009, 9 K 289/06, Haufe-Index 2306954, EFG 2010, 856).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision der Gesellschaft als unbegründet zurück. Im Einzelnen kann auf die Praxis-Hinweise verwiesen werden.

 

Hinweis

1. Die Abziehbarkeit von Versicherungsprämien als Betriebausgaben, d.h. ihre betriebliche Veranlassung richtet sich – so die ständige Rechtsprechung – nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung ...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer GbR Leitsatz (amtlich) 1. Beiträge für eine Risikolebensversicherung sind nicht betrieblich veranlasst, wenn sich die ...

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