Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Fremdvergleich bedeutet, die Angemessenheit der Geschäftsführervergütung nach Art und Höhe mit den Vergütungen zu vergleichen, die gleichartige fremde Unternehmen für entsprechende Tätigkeiten leisten. Der Begriff des Fremdvergleichs wird durch den BFH wie folgt definiert: "Die zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter getroffenen Vereinbarungen sind an den Vereinbarungen zu messen, die zwischen Personen geschlossen werden, die nicht aufgrund gesellschaftsrechtlicher Beziehungen ganz oder teilweise gleichgerichtete Interessen haben."
Es wird geprüft, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vereinbarung auch mit einem Nichtgesellschafter getroffen hätte. Anhand dieser Prüfung lässt sich in der Mehrzahl der Fälle entscheiden, ob die Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wurde.
Der Fremdvergleich darf jedoch nicht ausschließlich die Sicht der Gesellschaft berücksichtigen, sondern auch die des Vertragspartners. Auch Vereinbarungen, die für die Gesellschaft günstig sind, den Gesellschafter aber benachteiligen, halten nicht dem Fremdvergleich stand.
Der Fremdvergleich kann sich auf die im Betrieb vorliegenden Verhältnisse beziehen (innerer Betriebsvergleich) oder die Verhältnisse in anderen Betrieben als Vergleichsmaßstab heranziehen (äußerer Betriebsvergleich).
4.5.1 Innerer Betriebsvergleich
Vorrangig sind hier innerbetriebliche Vergleichswerte maßgebend. Aber: Gerade bei kleineren Gesellschaften, die häufig nur 1 Geschäftsführer haben, ist ein solcher interner Vergleich nicht möglich.
Fremdvergleich bei gleichzeitiger Beschäftigung eines Fremd-Geschäftsführers
Beschäftigt die GmbH neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer auch einen Fremdgeschäftsführer, so stellt dessen Vergütungshöhe ein wesentliches Indiz bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenze der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers dar. Diese Aussage darf man aber nicht so verstehen, dass die dem fremden Geschäftsführer gewährte Vergütung die Obergrenze für die dem Gesellschafter-Geschäftsführer "erlaubte" Vergütung darstellt. Diese Auffassung könnte allenfalls vertreten werden, wenn beide Geschäftsführer einen vergleichbaren Aufgabenkreis haben, gleiche Verantwortung tragen und den gleichen Einsatz im Unternehmen zeigen.
Ein Vergleich mit den Vergütungen der Führungskräfte der nächsten Ebene liefert Anhaltspunkte dafür, wie sich die Gehaltsstruktur im Unternehmen aufbaut. Das Gehalt des Geschäftsführers kann sich an dieser Struktur orientieren.
Anhaltspunkte für die kleine GmbH: Rechtsprechung
Nach der Finanzgerichtsrechtsprechung darf das Gehalt des Geschäftsführers eines kleineren Elektroinstallationsbetriebs mindestens 50 % über dem Tarifgehalt eines Meisters liegen.
Zur Frage der Angemessenheit von Geschäftsführergehältern bei mehreren Geschäftsführern einer kleinen GmbH:
- Sind bei kleineren Unternehmen mehrere Geschäftsführer bestellt, ist bei der Bemessung der Geschäftsführerbezüge als Gesamtgehalt für beide Geschäftsführer die Summe aus einem Geschäftsführergehalt und dem Gehalt eines leitenden Angestellten zugrunde zu legen.
- Eine Erwerbsgesellschaft wird grundsätzlich nicht bereit sein, auf Dauer für die Bezahlung eines fremden Geschäftsführers – mögen Qualifikation und fachliche Leistung auch noch so gut sein – ihre Gewinne ganz oder zum größten Teil zu opfern oder gar Verluste in Kauf zu nehmen.
- Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde nicht bereits auf eine erwünschte Ertragserwartung hin einem Fremdgeschäftsführer ein höheres Geschäftsführergehalt gewähren.
- Bei der Ermittlung des Gehalts für einen 2. Geschäftsführer einer kleinen GmbH ausgehend von dem Gehalt eines leitenden Angestellten kann mangels vorliegender Vergleichswerte im Schätzwege 75 % des angemessenen Geschäftsführergehalts angesetzt werden.
Das Vorliegen einer Aufbauphase rechtfertigt kein höheres Geschäftsführergehalt.
4.5.2 Äußerer Betriebsvergleich
Liegen innerbetriebliche Vergleichswerte nicht vor, ist ein außerbetrieblicher Fremdvergleich nötig. Dabei benutzt man zur Orientierung branchenspezifische Gehaltsuntersuchungen aus der deutschen Wirtschaft. Liegen branchenspezifische Erfahrungswerte nicht vor, kann man auf die in Wirtschaft und Rechtsprechung anerkannten Gehaltsstrukturuntersuchungen zurückgreifen, die sich vor allem auf die Unternehmensgröße beziehen. Gegen die Heranziehung von Gehaltsstrukturuntersuchungen im Rahmen eines externen Betriebsvergleichs bestehen keine rechtlichen Bedenken (BFH, Urteil I B 98/99 vom 14.07.1999, BFH/NV 1999, 1645; BMF, Schreiben v. 14.10.2002, IV A 2 – S 2742 – 62/02).
Aktuelle Vergütungsstudie
Verlässliche Zahlen zum Fremdvergleich gibt Ihnen z. B. die Vergütungsstudie von BBE media an die Hand. Sie basiert auf der Auswertung der Gehälter von über 3.000 GmbH-Geschäftsführern in Deutschland und erscheint jedes Jahr aktuell. Die Untersuchung durchleuchtet die aktuelle Vergütungssituation in 5 Wirtschaftszweigen und 68 Branchen, angefangen bei Jahresgesamtbezügen, über Jahresvergütungen (= Festgehalt + Tantieme),...