Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Liegen innerbetriebliche Vergleichswerte nicht vor, ist ein außerbetrieblicher Fremdvergleich nötig. Dabei benutzt man zur Orientierung branchenspezifische Gehaltsuntersuchungen aus der deutschen Wirtschaft. Liegen branchenspezifische Erfahrungswerte nicht vor, kann man auf die in Wirtschaft und Rechtsprechung anerkannten Gehaltsstrukturuntersuchungen zurückgreifen, die sich vor allem auf die Unternehmensgröße beziehen. Gegen die Heranziehung von Gehaltsstrukturuntersuchungen im Rahmen eines externen Betriebsvergleichs bestehen keine rechtlichen Bedenken (BFH, Urteil I B 98/99 vom 14.07.1999, BFH/NV 1999, 1645; BMF, Schreiben v. 14.10.2002, IV A 2 – S 2742 – 62/02).
Aktuelle Vergütungsstudie
Verlässliche Zahlen zum Fremdvergleich gibt Ihnen z. B. die Vergütungsstudie von BBE media an die Hand. Sie basiert auf der Auswertung der Gehälter von über 3.000 GmbH-Geschäftsführern in Deutschland und erscheint jedes Jahr aktuell. Die Untersuchung durchleuchtet die aktuelle Vergütungssituation in 5 Wirtschaftszweigen und 68 Branchen, angefangen bei Jahresgesamtbezügen, über Jahresvergütungen (= Festgehalt + Tantieme), Jahresfestgehälter, Tantiemen, Pensionszusagen, sonstige Leistungen bis hin zu den Dienst-Pkws.
Die Studie wird von den Finanzgerichten anerkannt, vgl. FG Sachsen, Urteil v. 14.4.2010, 8 K 1786/04, DStRE 2011, 550.
Bedenken Sie, dass ein außerbetrieblicher Fremdvergleich lediglich ein Hilfsmaßstab ist, denn eine echte Vergleichbarkeit von Unternehmen gibt es nicht. Daher haben Sie im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung die Möglichkeit, besondere Umstände vorzutragen, die eine von den Gehaltsstrukturuntersuchungen abweichende Beurteilung rechtfertigen.
Externer Gehaltsvergleich schon bei Gehaltsvereinbarung
Führen Sie bereits anlässlich der Gehaltsvereinbarung einen externen Vergleich durch und dokumentieren Sie sämtliche Aspekte, die für eine evtl. abweichende Vereinbarung sprechen. Dadurch erkennt der Prüfer, dass Sie nicht erst anlässlich der Prüfung nach Argumenten suchen.
Private Sachverständigengutachten, die nur auf Gehaltsstrukturuntersuchungen und nicht auf einer die Besonderheiten des jeweiligen Betriebs berücksichtigenden betrieblichen Analyse beruhen, haben keinen Beweiswert.
Die "Kopplung" der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge an die voraussichtliche Ertragsentwicklung gilt sicherlich nur für Unternehmen, die ertragsmäßig innerhalb des "Normbereichs" liegen. Erwirtschaftet ein Unternehmen aufgrund extremer Ertragsstärke enorme Gewinne, so sollte dies durch die Vergütungshöhe durchaus honoriert werden; es darf aber nicht dazu führen, dass sich die Geschäftsführerbezüge im Verhältnis zu anderen Unternehmen gleicher Branche und Größe deswegen verdoppeln oder verdreifachen.
Andererseits muss die Vergütung auch bei einem ertragsschwachen Unternehmen immer noch so sein, dass sie einer Geschäftsführervergütung entspricht, auch wenn die GmbH dadurch in die Verlustzone gerät. Übertriebene Abweichungen nach oben oder nach unten sieht die Finanzverwaltung als durch das Gesellschaftsverhältnis begründet.
Unternehmenserfolg gehört der GmbH
Auf den Fremdvergleich kann man auch dann nicht verzichten, wenn eine GmbH einen unüblich hohen Unternehmenserfolg erzielt, der überwiegend auf der Leistung der Geschäftsführer beruht. Dieser Erfolg soll nach dem Willen des Gesetzgebers nach den für die Gesellschaft geltenden Regeln besteuert werden. Mit dieser gesetzgeberischen Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Gewinn der Gesellschaft auf die Gesellschafter verlagert und dadurch eine günstigere Besteuerung erreicht werden könnte (Fremdvergleichsgrundsatz).