Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Für die Bemessung von angemessenen Bezügen eines Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln. Die Vergütung des Geschäftsführers soll grundsätzlich ein Äquivalent für den Wert seiner Arbeit darstellen und ist auf dieser Basis zu schätzen. Das richtige Maß zu finden, ist dabei gar nicht so einfach. Hilfe bieten z. B. der "interne" Fremdvergleich, also ein Vergleich mit den Bezügen anderer Arbeitnehmer in exponierten Positionen, oder der "externe" Fremdvergleich, also ein Vergleich mit den Geschäftsführergehältern anderer Unternehmen.
Besonders schwierig ist das Thema der Angemessenheit von Vergütungsregelungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Hier spielen – anders als bei einem "Nur"-Geschäftsführer – auch Gesellschafterinteressen eine Rolle und dies ruft häufig das Finanzamt auf den Plan. Sie müssen also Ihr Gehalt nicht nur intern bei Ihren Mit-Gesellschaftern durchsetzen, sondern auch die Angemessenheit gegenüber dem Finanzamt belegen. Dabei spielen Unternehmensgröße, Ertragslage, hierarchischer Rang und die Branche eine Rolle. Die Betriebsprüfer suchen im Rahmen der Betriebsprüfung häufig nach Aspekten, die nicht im Angestellten-, sondern im Gesellschafterverhältnis begründet sind. Damit ist der Konflikt bereits vorprogrammiert.
Dieser Beitrag hilft Ihnen, die Vergütungsvereinbarungen marktorientiert festzulegen und sie dem Fiskus gegenüber "wasserdicht" zu machen, wobei das BMF-Schreiben vom 14.10.2002, IV A 2 – S 2742 – 62/02 eine wichtige Orientierungshilfe bietet (Die Gültigkeit dieses Schreibens wurde zuletzt noch durch Positivliste in BMF-Schreiben vom 11.03.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005:001 bestätigt). Ansonsten stellt der Betriebsprüfer sog. verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) fest und erhöht um diesen Betrag das steuerliche Ergebnis der GmbH.
Definition vGA: Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen,
- die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
- sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und
- in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.
Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis bejaht, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Urteil vom 18.12.1996, I R 26/95, BFHE 182, 190 m. w. N.).
Die 3 häufigsten Fallen
Sie missachten die strengen Formvorschriften
Für vertragliche Vereinbarungen zwischen einem (beherrschenden) Gesellschafter und der GmbH gilt eine Reihe strenger Formvorschriften, insbesondere für die Vertretung, die Bestellung von Geschäftsführern und die Einberufung von Gesellschafterversammlungen. Die Nichtbeachtung einzelner Vorschriften kann zur Ungültigkeit von Beschlüssen führen.
Wenn der Vertrag zivilrechtlich passt, gilt das auch für die Steuer
Zivilrechtlich korrekte Verträge sind für die Wirksamkeit von Gesellschafter-Geschäftsführer-Verträgen zwingend erforderlich. Aber dies bedeutet nicht, dass das Finanzamt diese Vereinbarungen voll akzeptiert. Die Finanzverwaltung hat hier ihre eigene Sichtweise, insbesondere bei der Frage nach der Angemessenheit von Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer. Losgelöst davon haben auch noch die Sozialversicherungsträger eigenständige Beurteilungskriterien; diese können abweichend vom lohnsteuerlichen Vorliegen einer nicht selbstständigen Tätigkeit durchaus zur Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit und damit zu einer fehlenden Sozialversicherungspflicht führen.
Sie lassen bei der Festsetzung der Geschäftsführerbezüge die wirtschaftliche Situation der GmbH außer Acht
Niemand bestreitet, dass ein guter Geschäftsführer seinen Preis hat und ein entsprechendes Gehalt beziehen soll. Sicherlich sind die Vergütungen am Arbeitsmarkt ein wichtiges Indiz. Aber die Gesellschafter müssen allerdings auch die Interessen der GmbH sehen und daher darauf achten, dass der Gesellschaft nach Zahlung der Geschäftsführerbezüge eine angemessene Eigenkapitalverzinsung verbleibt.