Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Lohnsteuerlich ist es zulässig, durch eine Änderung des Anstellungsvertrags zu vereinbaren, dass Teile des bisherigen Arbeitslohns durch eine Sachleistung (z. B. Überlassung eines Firmenfahrzeuges) ersetzt werden (sog. Barlohnumwandlung). Für diesen Teil besteht dann kein Anspruch auf Geldleistung mehr. In diesem Sonderfall handelt es sich nicht um einen Lohnverzicht mit Verwendungsabrede, wie sie zuvor bereits beschrieben wurde.
Streng genommen ist das in erster Linie keine Maßnahme zum Retten der GmbH, sondern zum Steuern Sparen des Geschäftsführers. Allerdings liegt hierin ggf. auch ein wirtschaftlicher Vorteil für die GmbH. Besteht z. B. ein Fahrzeugpool der Fahrbereitschaft und wird ein Fahrzeug nunmehr zur Alleinnutzung an den Geschäftsführer gegen Gehaltsverzicht überlassen, kann darin durchaus ein Liquiditätsvorteil für die GmbH liegen.
Firmenwagenbesteuerung im Fall von Gehaltsverzicht
Die Berechnung des geldwerten Vorteils einer Firmenwagenbesteuerung nach der 1-%-Methode ist auch im Fall des Barlohnverzichts zulässig.
Eine solche Barlohnumwandlung kann für denjenigen Mitarbeiter und damit auch für den Geschäftsführer vorteilhaft sein, der von seiner GmbH einen Firmenwagen nur mit der Maßgabe erhält, die hierfür anfallenden Kosten selbst zu tragen. Denn der zu versteuernde geldwerte Vorteil liegt zumeist unter dem Betrag, der dem tatsächlichen Wert der Firmenwagenüberlassung entspricht.
Firmenwagenüberlassung gegen Barlohnumwandlung
Die X-GmbH stellt ihrem Geschäftsführer unter Änderung des Arbeitsvertrags ab dem Jahr 2021 einen Firmenwagen zur Verfügung, Bruttolistenpreis 30.000 EUR. Der Geschäftsführer darf den Wagen gegen eine Eigenbeteiligung von 500 EUR pro Monat, die in etwa den Fahrzeugkosten entspricht, auch privat nutzen.
Der geldwerte Vorteil basiert auf der 1-%-Methode sowie 0,03 % des Listenpreises für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte bei 20 Entfernungskilometern, insgesamt also 390 EUR (= 300 EUR + 90 EUR). Bei der Krankenversicherung ist ein Zusatzbeitrag von 1,5 % berücksichtigt.
Die folgende Vergleichsdarstellung zeigt die monatlichen finanziellen Folgen einer auf einer Barlohnumwandlung beruhenden Firmenwagenüberlassung:
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ohne Firmenwagen |
mit Firmenwagen |
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Bruttolohn |
5.000,00 EUR |
4.500,00 EUR |
geldwerter Vorteil Firmenwagen |
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390,00 EUR |
= Bruttogehalt |
5.000,00 EUR |
4.890,00 EUR |
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./. Lohnsteuer (III/0) |
–575,00 EUR |
–546,66 EUR |
./. KiSt (9 %) |
– 0,00 EUR |
– 0,00 EUR |
./. SolZ |
-51,75 EUR |
–49,19 EUR |
./. Sozialabgaben (KV, RV, PV, AV) |
–1.000,28 EUR |
–988,73 EUR |
= gesetzl. Abzüge |
–1.627,03 EUR |
–1.584,58 EUR |
= Nettogehalt |
3.372,97 EUR |
3.305,42 EUR |
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./. Nachnettoabzug (geldwerter Vorteil, da nur für Lohnsteuer und Soz.-Versicherung hinzugerechnet) |
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–390,00 EUR |
= Auszahlungsbetrag |
3.372,97 EUR |
2.915,42 EUR |
Minderung Auszahlungsbetrag |
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457,55 EUR |
Der Austausch von Lohnformen, hier Sachlohn in Form von Nutzungsüberlassung statt Barlohn, ist steuerlich anzuerkennen, selbst wenn wirtschaftliches Ziel der Vereinbarung auch eine Steuerersparnis durch die Ausnutzung einer günstigeren Bewertung des Sachlohns ist.