LfSt Bayern v. 20.2.2012, S 2706.1.1 - 10/56 St 31

Bei der Gewinnermittlung für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe geistlicher Orden und ähnlicher Vereinigungen können fiktive Löhne für die in diesen Betrieben unentgeltlich beschäftigten Ordensangehörigen bzw. Mitglieder nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. RFH-Urteil vom 31.5.1938, VI a 22/36, RStBl 1938 S. 735). Abzugsfähig sind jedoch die dem Orden bzw. der Vereinigung entstandenen Aufwendungen für den Unterhalt der in seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben arbeitenden Ordensangehörigen oder Mitglieder.

Gegen eine Pauschalierung dieser Aufwendungen bestehen keine Bedenken. Dasselbe gilt für Orden, die in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, hinsichtlich der Betriebe gewerblicher Art.

Es können folgende Pauschalbeträge angesetzt werden:

– ab 1.1.1998 monatlich 1.510 DM  
     
– ab 1.1.1999 monatlich 1.530 DM  
     
– ab 1.1.2000 monatlich 1.560 DM  
     
– ab 1.1.2001 monatlich 1.585 DM  
     
– ab 1.1.2002 monatlich 820 EUR  
     
– ab 1.1.2003 monatlich 830 EUR  
     
– ab 1.1.2004 monatlich 850 EUR  
     
– ab 1.1.2005 monatlich 870 EUR  
     
– ab 1.1.2006 monatlich 880 EUR  
     
– ab 1.1.2007 monatlich 905 EUR  
     
– ab 1.1.2008 monatlich 915 EUR  
     
– ab 1.1.2009 monatlich 925 EUR  
     
– ab 1.1.2010 monatlich 940 EUR  
     
– ab 1.1.2011 monatlich 960 EUR  
 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

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