LfSt Bayern v. 5.3.2012, S 0133.2.1 - 1/1 St 42

Die Durchbrechung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) ist insbesondere dann zulässig, soweit dies

  • einem Strafverfahren wegen einer Straftat nach § 261 StGB (Geldwäsche),
  • einem Strafverfahren zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung i.S. von § 1 Abs. 2 GwG,
  • oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 17 GwG gegen Verpflichtete i.S. von § 2 Abs. 1 Nrn. 9-12 GwG dient.

Die Finanzbehörden sind außerdem verpflichtet, den zuständigen Stellen unverzüglich Tatsachen, die auf oben genannte Sachverhalte hindeuten, mitzuteilen. Zur Frage, wann eine Mitteilungspflicht ausgelöst wird, siehe AEAO zu § 31b Nrn. 1 und 2. Außerdem sei auf das Typologiepapier für die Finanzverwaltung zur Erstattung von Geldwäsche-Verdachtsanzeigen gem. § 31b AO i.V.m. § 261 StGB verwiesen (vgl. AO-Kartei, Karte 2 zu § 31b AO).

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung derartiger Fälle bitte ich, sowohl in den Fällen, in denen Anfragen beim FA eingehen, als auch in den Fällen, in denen das FA von sich aus die entsprechenden Stellen vom Verdacht des Vorliegens einschlägiger Sachverhalte unterrichten will, die Sonderprüfgruppe für Geldwäsche und organisierte Kriminalität (GewOK) – ggf. telefonisch – zu verständigen (BayLfSt Vfg. vom 15.3.2010, S 1618.2.1 – 8/12 St 43).

Die Sonderprüfgruppe für Geldwäsche und organisierte Kriminalität (GewOK) ist für

  • die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts München,
  • für die Regierungsbezirke Oberfranken, Unterfranken, Mittelfranken und Oberpfalz bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Nürnberg-Süd angesiedelt.

Die jeweiligen Ansprechpartner sind dem AIS zu entnehmen (Themen/Arbeitsbereiche/Steufa/GewOK).

Eine Unterrichtung des Bundeskriminalamts und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde erfolgt durch die GewOK.

Hinweis:

Die bisherige Karteikarte (Kontrollnummer 25/2006) bitte ich auszureihen.

 

Normenkette

AO 1977 § 31b;

GwG § 1 Abs. 2;

StGB § 261

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