Bei Güterhändlern, deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht, kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter anordnen. Üblicherweise erlassen die Aufsichtsbehörden entsprechende Allgemeinverfügungen mit weiteren, meist kumulierende Voraussetzungen, so kann z. B. diese Pflicht erst ausgelöst werden, wenn am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres mindestens 10 Mitarbeiter in relevanten Bereichen wie Buchhaltung, oder Vertrieb beschäftigt waren und Bartransaktionen ab 10.000 EUR nicht ausgeschlossen sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?