Zusammenfassung
Der Gesetzgeber will die Einschleusung illegaler Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf, der sog. Geldwäsche und die häufig damit zusammenhängende Beschaffung von Geldern für terroristische Aktivitäten, der sog. Terrorismusfinanzierung, verhindern. Bei bestimmten Geschäftsvorfällen sind gewerbliche Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter deshalb durch das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, ein Risikomanagement einzuführen, Kundensorgfaltspflichten einzuhalten und Verdachtsfälle zu melden. Ergänzend dazu hat die Bundesregierung ein Strategiepapier entwickelt, das Güterhändlern bei der Risikobewertung helfen soll. Unterstützend wirken sollen dabei die Aufsichtsbehörden und die Nationale Risikoanalyse, seit 2020 ergänzt durch eine sektorspezifische Risikoanalyse für juristische Personen.
In diesem Dokument werden neben dem Risikomanagement die Verpflichteteneigenschaft mit den Kernpflichten in Bezug auf Kunden wie die Identifikation, die Abklärung und Identifizierung sog. wirtschaftlich Berechtigter einschließlich des Transparenzregisters beschrieben. Daneben finden sich Informationen zur Dokumentation und den Aufbewahrungsfristen, zu den Mitwirkungspflichten und es werden die Sanktionen bei Verstößen nach dem neuen Geldwäschegesetz 2020 in praxistauglicher Form beschrieben. Außerdem wird auf das Verfahren bei Geldwäsche-Verdachtsmeldungen eingegangen.
Gesetzesaufbau des Geldwäschegesetzes, flankierende Strafrechtsnorm, Vorschriften, teilweise nur auszugsweise zitiert, sowei Güterhändler direkt von den GwG-Einzelnormen betroffen sind.
- §§ 1-3 GwG, aus Abschnitt 1: "Begriffsbestimmungen und Verpflichtete"
- §§ 4-9 GwG, aus Abschnitt 2: "Risikomanagement"
- §§ 10-15,17 GwG; aus Abschnitt 3: "Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden"
- §§ 18 22, 23, 23a GwG, aus Abschnitt 4: "Transparenzregister"
- §§ 27-38, 40-41 GwG, aus Abschnitt 5: "Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen"
- §§ 43, 45-49 GwG; aus Abschnitt 6: "Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten"
- §§ 51a, 52-54, 56-57 GwG; aus Abschnitt 7 "Datenschutz der Aufsichtsbehörden, Mitwirkungspflichten, Hinweisgebersystem, Bußgeldvorschriften und Bekanntmachung bestandskräftiger Maßnahmen."
- Anlage 1 (zu den §§ 5, 10, 14 und 15): Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko
- Anlage 2 (zu den §§ 5, 10, 14 und 15): Faktoren für ein potenziell höheres Risiko
Der Gesetzgeber hat eigens für die Verpflichteten einige Erläuterungen zu Risikofaktoren, betreffend die §§ 5, 10, 14 und 15 GwG ins Gesetz aufgenommen.
1 Wer ist betroffen?
Güterhändler im Sinne des GWG ist, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen und auf wessen Rechnung. Damit regelt das GwG, dass nicht nur der Eigenhandel, sondern auch Kommissions- und Vermittlungsgeschäfte dem Güterhändlerbegriff unterfallen.
Wichtig zu wissen ist, dass auch Produktionsunternehmen Güterhändler i. S. des GWG sind oder sein können, also nicht nur Unternehmen, deren geschäftliche Hauptaktivitäten im eigentlichen Handel liegen.
Neu ins GwG aufgenommen und ausdrücklich mit den Güterhändlern erwähnt sind seit der letzten Gesetzesnovelle im Januar 2020 Kunstvermittler und Kunstlagerhalter.
Obgleich sie das Gesetz ausdrücklich an mehreren Stellen nennt, ist für die Pflichtenauslösung grundsätzlich nicht erforderlich, dass es um die Herstellung von oder den Handel mit "hochwertigen Gütern" geht. Die Pflichtenauslösung ist vielmehr an die Höhe von Bargeldgeschäften gekoppelt.
Diese Begriffsbestimmung ist allerdings für die Frage wichtig, ob Geldwäschebeauftragte bestellt werden müssen.
Unbestritten jedoch sind klassische Bargeldgeschäfte mit "hochwertigen Gütern", z. B. Edelmetallerzeugnisse, Kunstgegenstände und Antiquitäten sowie Kraftfahrzeuge, Schiffe und Boote oder Flugzeuge, für die Risikobewertung und die Sorgfaltspflichtenauslösung nicht unbedeutend Derartige Güter sind keine Alltagsgegenstände und heben sich auch regelmäßig hinsichtlich ihres Preises davon ab. Daher spielen sie bei der Beurteilung des Geldwäscherisikos und der hiernach erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen durchaus eine beachtliche Rolle. Nichtsdestotrotz können durchaus auch wertmäßig belanglose und nicht für Endverbraucher vorgesehene Industrieerzeugnisse, wie Bauteile oder niedrigpreisige Produkte, die jedoch dadurch, dass sie in hohen Stückzahlen gehandelt werden oder durch Exportgeschäfte – auch in Risikoländer – mit Blick auf das Risiko bedeutsam werden.
2 Worum geht es?
2.1 Pflichten nach dem Geldwäschegesetz
Der gewerbliche Handel mit Gütern kann zur Einschleusung illegaler Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf oder zur Beschaffung oder Verschiebung von Geldern genutzt werden, die später für terroristische Aktivitäten verwendet werden. Um das zu verhindern, müssen Händler gewerblicher Güter, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter bestimmte Sorgfalts- und Organisationspflichten nach dem Geldw...