Prof. Dr. rer. pol. Claudia Rademacher-Gottwald
Leitsatz
Wenn ein Firmenwagen nur einmal pro Woche für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird, erfolgt eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer.
Sachverhalt
Dem Kläger wurde für dienstliche Fahrten, für private Fahrten und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Firmenwagen überlassen. Für die außerdienstlichen Fahrten zahlte er vereinbarungsgemäß eine Kilometerpauschale an den Arbeitgeber. Eine Lohnversteuerung der Privatnutzung und der Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zur Arbeitsstätte erfolgte nicht. In der Steuererklärung wurde die Entfernungspauschale als Werbungskosten angesetzt. Der Kläger ist nur an 1 Tag pro Woche von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte gefahren. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber erhöhte das Finanzamt die steuerpflichtigen Einkünfte des Klägers um den geldwerten Vorteil der Nutzung des Firmenwagens für private Fahrten und für Fahrten zur Arbeitsstätte und setzte jeweils die gesetzlichen Pauschalen für den Nutzungswert an (1 %-Regelung und 0,03 %-Zuschlag). Gegen diese Bewertung erhob der Kläger Einspruch und Klage.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und bewertete die Nutzung des Firmenwagens für die Fahrten zur Arbeitsstätte nicht mit dem Zuschlag von 0,03 %. Denn diese Bewertung geht davon aus, dass der Firmenwagen an 15 Tagen pro Monat für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird. Bei einer geringfügigen Fahrzeugnutzung für diese Fahrten (1 Tag pro Woche) ist der geldwerte Vorteil unter Berücksichtigung der tatsächlich durchgeführten Fahrten zu bewerten mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer (§ 8 Abs. 2 Satz 5 EStG wird bezüglich der Bewertung der Nutzung eines Firmenwagens für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung analog angewendet). Die vom Kläger gezahlte Nutzungsvergütung mindert die Höhe des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils. Mit dieser Entscheidung folgt das FG den Urteilen des BFH vom 4.4.2008, VI R 85/04 und VI R 84/05.
Hinweis
Die Entscheidung des FG ist rechtskräftig. Der für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzende pauschale monatliche Zuschlag von 0,03 % des Bruttolistenpreises des überlassenen Firmenwagens gilt nur dann, wenn der Firmenwagen tatsächlich in einem üblichen Umfang für diese Fahrten genutzt wird. Bei einer relativ geringfügigen Nutzung sind die Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer einzeln zu bewerten.
Zu beachten ist jedoch das BMF-Schreiben v. 23.10.2008, wonach sich die Ermittlung des geldwerten Vorteils nicht nach der tatsächlichen Nutzung, sondern nach der Nutzungsmöglichkeit richtet, so dass für die Fahrten zur Arbeitsstätte stets der Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises vorgenommen werden muss. Die betroffenen Steuerpflichtigen können sich somit nicht auf die Urteile berufen, sondern müssen selbst Klage erheben.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 12.08.2008, 13 K 471/05