OFD Magdeburg, Verfügung v. 23.2.1998, S 2706 - 58 - St 231
Zur Frage der Buchführungspflicht der Gemeinden für die Betriebe gewerblicher Art (BgA) wird auf folgendes hingewiesen:
1. Eigenbetriebe
Einrichtungen, die als wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu den „Eigenbetrieben” im Sinne der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) vom 23.2.1994 (GVBl LSA 1994 S. 460) gehörten, waren nach § 17 Abs. 1 EigVO verpflichtet, ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen. Die Buchführung mußte zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehen. Nach § 17 Abs. 2 EigVO fanden die Vorschriften des 3. Buches HGB über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar galten und sich aus der EigVO nichts anderes ergibt. Die EigVO ist durch das Eigenbetriebsgesetz (EigBG) vom 24.3.1997, GVBl. LSA 1997 S. 446 mit Wirkung vom 1.4.1997 außer Kraft gesetzt worden. Eine dem § 17 Abs. 1 EigVO identische Regelung findet sich im EigBG nicht. Nach § 18 Abs. 1 EigBG hat jedoch die Betriebsleitung für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluß sowie einen Lagebericht aufzustellen. Aufgrund dieser Formulierungen haben auch die „Eigenbetriebe” im Sinne des EigBG ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen. Diese Buchführungspflicht ist nach § 140 AO auch für die Besteuerung zu erfüllen.
2. Sonstige Einrichtungen, die keine Eigenbetriebe im o.g. Sinne, aber BgA im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG sind
2.1 Einrichtungen, die als kaufmännischer Betrieb im Sinne des Handelsrechts geführt werden
Diese Einrichtungen unterliegen den Buchführungs-, Bilanzierungs- und Aufbewahrungspflichten nach den §§ 238-261 HGB. Nach § 263 HGB bleiben jedoch bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften der §§ 238-261 HGB abweichen, unberührt. Eine wesentlich abweichende landesrechtliche Vorschrift bildet in Sachsen-Anhalt die VO über die Kassenführung der Gemeinden in Sachsen-Anhalt (Gemeindekassenverordnung – GemKVO) vom 11.12.1991, GVBl LSA 1991 S. 518. Es genügt mithin, wenn sich die Gemeinden bei den vorbezeichneten Einrichtungen der (kameralistischen) Buchführung nach diesen Vorschriften bedienen.
2.2 Einrichtungen, die nicht nach Handelsrecht buchführungspflichtig sind
Diese Einrichtungen brauchen für steuerliche Zwecke nur dann Bücher zu führen, wenn sie die Buchführungsgrenzen des § 141 AO überschreiten. Im Hinblick auf die Regelungen zu Tz. 2.1 bestehen jedoch keine Bedenken, die unter § 141 AO fallenden Einrichtungen gemäß § 148 AO von der Pflicht zur kaufmännischen Buchführung im Sinne des § 141 Abs. 1 AO zu entbinden und sich mit den Aufzeichnungen zu begnügen, die nach Gemeindehaushaltsrecht zu führen sind.
2.3 Anwendungsgrundsätze
Die Regelungen nach Tz. 2.1 und Tz. 2.2 können nur angewandt werden, wenn sichergestellt ist, daß die den Gemeinden und Städten obliegenden Aufzeichnungspflichten beachtet werden. Für die Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses jedes einzelnen BgA sind die betreffenden Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 5 EStG (im Fall der Tz 2.1) bzw. des § 4 Abs. 3 EStG (im Fall der Tz. 2.2) aus den Aufzeichnungen der kameralistischen Buchführung abzuleiten. Diese Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben ist der Körperschaftsteuererklärung für jeden einzelnen BgA beizufügen.
Normenkette
AO § 140