FinMin Brandenburg, Erlaß v. 09.10.1995, 35 - S 0170 - 6/95
Anlage 1: |
Auszug aus dem Tierschutzbericht 1991 (BT-Dr. 12/224, S. 26) |
Anlage 2: |
Auszug aus der Vereinszeitschrift des Verbands Deutscher Sportfischer e. V. (VDSF) |
Für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung von Anglervereinen gilt – im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder – folgendes:
Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung der nichtgewerblichen Fischerei ist (Anglervereine), können unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen. Ihre Tätigkeit ist im wesentlichen auf die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer sowie der Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerichtet.
Wettfischveranstaltungen sind dagegen als nicht mit dem Tierschutzgesetz und mit der Gemeinnützigkeit vereinbar anzusehen (teilweise wird versucht, Wettfischveranstaltungen anders zu bezeichnen – wie etwa „Tombola” oder „Hegefischen”, um so behördliche Verbote zu unterlaufen, vgl. den anliegenden Auszug aus dem Tierschutzbericht 1991, BT-Drucks. 12/224, S. 36; Anlage 1).
Fischen und Angeln bedarf in jedem Fall einer besonderen Genehmigung, für private Gewässer der des Eigentümers, für öffentliche Gewässer der der zuständigen Körperschaft (z. B. Gemeinde). Die Vereine pachten deshalb Flußläufe, Talsperren und Seen, um ihren Mitgliedern und auch Nichtmitgliedern das Fischen und Angeln zu ermöglichen. Damit ist notwendigerweise die Ausgabe von Angelkarten verbunden. Der Verkauf von Angelkarten durch Vereine an Vereinsmitglieder wird im Rahmen eines steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (= Zweckbetrieb) durchgeführt. Der Verkauf von Angelkarten an Nichtmitglieder hingegen stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Berufsfischer als Mitglieder von Anglervereinen sind steuerlich wie Nichtmitglieder zu behandeln.
(bekanntgegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 20.10.1995, S 0171 – 5 – St 123, zusätzlich Anlage 2 beigefügt)
Vgl. auch:
Anlagen Auszug aus den Tierschutzbericht 1991, Bundestags-Drucksache 12/224, S. 36
VIII. Fangen von Fischen
Das Tierschutzgesetz schützt alle Tiere vor vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden, somit auch freilebende Fische. Die Frage, ob und in welchem Umfange Fische Schmerzen empfinden können, ist noch nicht abschließend geklärt. Nach derzeitigem Wissensstand wird angenommen, daß ihr Schmerzsinn nur schwach ausgeprägt ist. Die Leidensfähigkeit von Fischen steht demgegenüber außer Zweifel; sie wird durch zahlreiche verhaltenswissenschaftliche und neurologische Untersuchungen belegt.
Das Fangen von Fischen ist nur dann nicht tierschutzwidrig, wenn hierzu ein vernünftiger Grund vorliegt. Hierzu gehört insbesondere das Fangen zum Zwecke der menschlichen Ernährung oder zum Zwecke der Hege und Bewirtschaftung Wettfischveranstaltungen sind grundsätzlich als nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar anzusehen (vgl. Urteil des AG Hamm vom 18. April 1988 – 9 Ls 48 Js 1693/86)
Von einigen Ländern wird mitgeteilt, daß versucht wird, Wettfischveranstaltungen anders zu bezeichnen – wie etwa „Tombolafischen” oder „Hegefischen” – um so behördliche Verbote zu unterlaufen.
Bei der Verwendung lebender Köderfische zum Angeln werden diesen Leiden und Schäden zugefügt (vgl. Urteil des LG Mainz vom 7. Oktober 1985 – 11 JS 2259/85-7 Ns –), deshalb ist in einigen Ländern durch Fischereiverordnung die Verwendung lebender Köderfische verboten. Ein vernünftiger Grund, diese Fangmethode dennoch unter bestimmten Umständen einzusetzen, kann bestehen, wenn eine Hege oder Bewirtschaftung die Verwendung lebender Köderfische erfordert; z. B. zur Verringerung eines unerwünscht hohen Raubfischbestandes bei extrem starkem Pflanzenbewuchs oder bei starken Schlammablagerungen. Bei dieser ausnahmsweisen Verwendung lebender Köderfische ist ganz besonders auch auf eine möglichst schonende Befestigung zu achten.
Nach §4 des Strafgesetzbuches gilt das Tierschutzgesetz – als Teil des Nebenstrafrechts – unabhängig vom Recht des Tatortes für Taten, die auf einem Schiff begangen wurden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Daraus ergibt sich, daß beispielsweise auch beim Hochseeangeln von Schiffen aus, die zum Führen der Bundesflagge befugt sind, die tierschutzrechtlichen Bestimmungen einzubehalten sind.
Was ist Gemeinschaftsfischen? Was...