FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlaß v. 07.10.1999, IV 320 - S 0171 - 24/98
Eine Körperschaft ist i.d.R. dann gemeinnützig, wenn sie die Allgemeinheit fördert § 52 Abs. 1 AO). Hieran fehlt es zum Beispiel bei einem Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern oder deren Angehörigen zugute kommt und der den Kreis der geförderten Personen durch hohe Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge klein hält. Bei Sportvereinen und Vereinen, die gemeinnützige Freizeitbetätigungen fördern, ist deshalb nur dann eine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen, wenn die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 2.000 DM je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 3.000 DM nicht übersteigen (BMF vom 20.10.1998, BStBl 1998 I S. 1424).
Zur Frage, wie in diesem Zusammenhang bei der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung von Vereinen, die Privatschulen betreiben oder unterstützen, zu verfahren ist, vertreten die Körperschaftsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung:
a) Anwendung der für Sportvereine geltenden Höchstbeträge auf Schulvereine
Die nach dem o.a. BMF-Schreiben für Sportvereine geltenden Höchstbeträge an Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren sind für die Prüfung der Förderung der Allgemeinheit bei Schulvereinen nicht geeignet.
b) Vereine, die Ersatzschulen betreiben oder unterstützen
Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen den Bildungsgängen der staatlichen Schulen entsprechen § 118 Abs. 1 SchulG M-V). Bei Vereinen, die Ersatzschulen betreiben oder unterstützen, ist eine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen, weil die zuständigen Landesbehörden die Errichtung und den Betrieb einer Ersatzschule nur dann genehmigen dürfen, wenn keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird (vgl.Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG i.V.m. § 120 Abs. 1 Nr. 2 SchulG M-V). Dies wird z.B. dadurch erreicht, daß sich die Beiträge und Schulgelder nach dem Einkommen der Eltern bemessen.
c) Vereine, die Ergänzungsschulen betreiben oder unterstützen
Nach § 124 Abs. 1 SchulG M-V sind Ergänzungsschulen Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen sind. Sie sind im Gegensatz zu Ersatzschulen nicht genehmigungs-, sondern nur anzeigepflichtig (vgl. § 124 Abs. 2 SchulG M-V). Für sie giltArt. 7 Abs. 4 Satz 3 GG (Verbot der Sonderung) nicht. Bei Ergänzungsschulen kann nach Ansicht der Körperschaftsteuer-Referatsleiter deshalb nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß sie die Allgemeinheit fördern. Sie haben zumindest die Möglichkeit, ihre Förderleistungen durch hohe Beiträge auf einen exklusiven Personenkreis zu beschränken.
Eine Förderung der Allgemeinheit kann bei Vereinen, die Ergänzungsschulen betreiben oder unterstützen, dann angenommen werden, wenn in der Satzung des Vereins festgelegt ist, daß bei 25 % der Schüler keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern i.S. desArt. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und der Privatschulgesetze der Länder (hier: § 120 Abs. 1 Nr. 2 SchulG M-V) vorgenommen werden darf. Es wurde als ausreichend angesehen, wenn der betreffende Verein seine Satzung bis zum Ende des Jahres 2000 entsprechend ändert.
Normenkette
AO § 52 Abs. 1