FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 6.10.2016, VI 309 - S 0170 - 147

Gemeinnützigkeit; Zweckbetriebskriterium „des Erwerbs wegen” nach § 66 AO nach Umsetzung des BFH-Urteils vom 27.11.2013 (I R 17/12) im AEAO Tz. 2 zu § 66 – Übergangsregelung

Nach AEAO Tz. 2 zu § 66 darf die die Wohlfahrtspflege nicht des Erwerbs wegen ausgeführt werden. Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege nach § 66 Abs. 1 AO wird dann „des Erwerbswegen” betrieben, wenn damit Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übersteigen, die Wohlfahrtspflege mithin in erster Linie auf Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet ist. Dabei kann die Erzielung von Gewinnen in gewissem Umfang – z.B. zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen – geboten sein, ohne in Konflikt mit dem Zweck der steuerlichen Begünstigung zu stehen (BFH Urteil vom 27.11.2013, I R 17/12, BStBl 2016 II S. 68). Ein Handeln „des Erwerbs wegen” liegt auch vor, wenn durch die Gewinne der Einrichtung andere Zweckbetriebe nach §§ 65, 67, 67a und 68 AO bzw. die übrigen ideellen Tätigkeiten finanziert werden; die Mitfinanzierung eines anderen Zweckbetriebs i.S. des § 66 AO ist unschädlich.

Haben die Finanzämter bislang in Einzelfällen akzeptiert, dass für die Prüfung, ob die Wohlfahrtspflegetätigkeit des Erwerbs wegen ausgeübt wird, die tatsächlich erzielten Gewinne eines Zweckbetriebs gemäß § 66 AO um die für andere Zweckbetriebe und nach § 58 Nummer 2 AO verwendeten Mittel gemindert wurden, bleibt diese Praxis bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2015 unbeanstandet.

 

Normenkette

AO 1977 § 66;

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

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