BMF, Schreiben v. 13.7.2001, IV A 5 - S 2056 - 44/01, BStBl I 2001,456
1 Anlage
Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl EG Nr. C 28 S. 2 vom 1.2.2000, wird hiermit – ohne Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit – veröffentlicht.
Auf die Anwendungsregelungen in § 52 Abs. 23 EStG zu § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 EStG und § 10 Abs. 4a Satz 2 InvZulG 1999i.d.F. des Gesetzes vom 20.12.2000 (a.a.O.) wird hingewiesen.
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (2000/C 28/02)
1. Einleitung
1.1 Die Erhaltung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs ist einer der wesentlichen Grundsätze der Europäischen Gemeinschaft. Die die staatlichen Beihilfen betreffende Gemeinschaftspolitik ist darauf ausgerichtet, einen freien Wettbewerb, eine gerechte Aufteilung der Ressourcen und die Einheit des Gemeinschaftsmarkts unter Einhaltung unserer internationalen Verpflichtungen zu sichern. Die Kommission hat daher auf diesem Gebiet stets besondere Wachsamkeit gezeigt.
1.2 Artikel 33 EG-Vertrag definiert die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Bei der Gestaltung der GAP und der hierfür anzuwendenden Verfahren ist die Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, die sich aus dem besonderen Aufbau der Landwirtschaft ergibt, aus den strukturellen und naturbedingten Unterschieden in den landwirtschaftlichen Gebieten, der Notwendigkeit, geeignete Anpassungen stufenweise durchzufahren sowie aus der Tatsache, dass die Landwirtschaft mit der gesamten Volkswirtschaft eng verbunden ist.
1.3 Hieraus folgt, dass der Rückgriff auf staatliche Beihilfen nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn dies den Zielen dieser Politik nicht zuwiderläuft. Hinzu kommt, dass staatliche Beihilfen den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft Rechnung tragen müssen, die im Fall der Landwirtschaft insbesondere im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft aufgeführt sind. Danach müssen solche Beihilfen notifiziert und entsprechend dem Status der Beihilfe in Bezug auf mögliche Handelsverzerrungen klassifiziert werden.
1.4 Bisher wurde die Gewährung staatlicher Beihilfen im Agrarsektor nach Maßgabe unterschiedlichster Rechtsinstrumente kontrolliert: Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des Rates und der Kommission, spezifische Rahmenregelungen für bestimmte staatliche Beihilfen und eine umfangreiche, von Zeit zu Zeit in Arbeitsdokumenten beschriebene, aber nicht amtlich veröffentlichte Praxis der Kommission.
1.5 Nach der Verabschiedung des Reformpakets der Agenda 2000 hat der Rat für die Entwicklung des ländlichen Raums eine neue Politik definiert mit dem Ziel, kohärente und nachhaltige Rahmenbedingungen für die Zukunft der ländlichen Gebiete Europas zu schaffen (Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.5.1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnung (ABl L 160 vom 26.6.1999 S. 80), im Folgenden als „Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums” bezeichnet). Diese Politik wird die in die Marktsektoren nach und nach eingeführten Reformen ergänzen durch Förderung der Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, multifunktionalen Landwirtschaft unter Einbindung in eine umfassende, integrierte Strategie für die ländliche Entwicklung. Die Entwicklung des ländlichen Raums wird damit praktisch zur zweiten Säule der GAP. Diese neue Politik erkennt ausdrücklich an, dass die Landwirtschaft eine ganze Reihe von Aufgaben erfüllt, einschließlich der Erhaltung der Umwelt, traditioneller Landschaften und des ländlichen Kulturerbes im Allgemeinen. Sie misst der Schaffung alternativen Einkommensquellen als wesentlichem Bestandteil große Bedeutung bei. Als Ergebnis dieses Reformprozesses hat der Rat viele der zur Gewährung von Beihilfen im Agrarsektor durch die Gemeinschaft oder durch die Mitgliedstaaten eingeführten Instrumente durch eine einzige Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums ersetzt. Artikel 51 und 52 dieser Verordnung enthalten spezifische Bestimmungen hinsichtlich staatlicher Beihilfen, während Artikel 37 der genannten Verordnung vorsieht, dass Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nur in Übereinstimmung mit den anderen Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen durchgeführt werden dürfen.
1.6 Da die wirtschaftliche Auswirkung einer Beihilfemaßnahme nicht davon abhängt, ob sie teilweise von der Gemeinschaft oder aber von einem Mitgliedstaat allein finanziert wird, ist es nach Ansicht der Kommission wesentlich, dass die Gewährung staatlicher Beihilfen und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und der Entwicklung des ländlichen Raums geleistete Unterstützung einheitlich und zusammenhängend kontrolliert werden und dass ihre allgemeine Politik hinsichtlich staatlicher Beihilfen für den Agrarsektor unter besonderer Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in der Gesetzgebung überprüft wird. Diese Überprüfung sollte ...