Auf den Anhang der Genossenschaft finden die Regelungen der §§ 284 – 288 HGB grundsätzlich in vollem Umfang Anwendung, soweit sich aus § 336 Abs. 2 HGB nichts Gegenteiliges ergibt. Die Nichtanwendbarkeit des § 285 Nr. 17 HGB wurde unter Tz. 5.2.2 erörtert. Zusätzliche Angaben ergeben sich zudem bei Genossenschaften aus den nachfolgend dargestellten Regelungen in § 338 HGB.
Zudem sind nach allgemeiner Ansicht Angaben zu unterbliebenen Pensionsrückstellungen für sog. Altzusagen im Anhang einer Genossenschaft nicht zu machen, da Art. 28 Abs. 2 EGHGB, der diese Angabeverpflichtung normiert, für eine Genossenschaft keine Anwendung findet.
Angaben zu den Mitgliedern (ehemals Genossen)
Im Anhang sind Angaben zu machen über die Zahl der im Laufe des Geschäftsjahres eingetretenen oder ausgeschiedenen Mitglieder sowie die Zahl der Mitglieder am Ende des Geschäftsjahres. Hierbei ist zu beachten, dass eine Stellung als Mitglied einer Genossenschaft nach § 15 Abs. 1 GenG erst dann gegeben ist, wenn eine Eintragung in die Mitgliederliste erfolgt ist. Auch für den Austritt ist die Eintragung der Kündigung in der Mitgliederliste der Genossenschaft maßgeblich.
Anzugeben ist zudem der Gesamtbetrag, um den sich im betreffenden Jahr das Geschäftsguthaben sowie die Haftsummen der Mitglieder der Genossenschaft vermehrt oder vermindert haben. Außerdem ist der Betrag der Haftsummen anzugeben, für welchen am Jahresende alle Mitglieder zusammen aufzukommen haben.
Angabe des Prüfungsverbands
Anzugeben nach § 338 Abs. 2 Nr. 1 HGB im Anhang sind zudem Name und Anschrift des genossenschaftlichen Prüfungsverbands, dem die jeweilige Genossenschaft zwingend angehört. Der Sinn dieser Bestimmung ist darin zu sehen, dass auf diese Weise die Mitglieder besser über die Kontrollinstanz der jeweiligen Genossenschaft informiert werden sollen. Nach dem neuen § 54 Satz 2 GenG sind zudem der Sitz und der Name des Prüfungsverbandes über die Internet-Seite der Genossenschaft bekanntzumachen. Falls es eine solche Seite nicht gibt, haben die Angaben auf den Geschäftsbriefen zu erfolgen.
Angabe der Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats
Alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sind anzugeben, auch wenn diese im Geschäftsjahr ausgeschieden sind. Die Angabepflicht erstreckt sich auf den Familiennamen und einen Vornamen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist zu kennzeichnen. Eine Angabe des Berufs ist nicht erforderlich.
In Abwandlung der allgemeinen Angabepflicht nach § 285 Satz Nr. 9 HGB sind bei einer Genossenschaft nach § 338 Abs. 3 HGB die an die Mitglieder der Organe der Genossenschaft gewährten Bezüge nicht anzugeben, sondern nur die Forderungen an Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats, wobei diese in einer Summe für jedes Organ zusammengefasst werden können. Auch die Bezüge ehemaliger Mitglieder sind nicht anzugeben. Diese Befreiung von der Angabepflicht für Organbezüge gilt nicht für Kreditgenossenschaften.
Angabe der Ergebnisrücklage im Anhang
§ 337 Abs. 3 HGB ermöglicht es, die zu den Ergebnisrücklagen folgenden Angaben statt in der Bilanz auch im Anhang zu machen:
- § 337 Abs. 3 Nr. 1 HGB: die Beträge, die die Generalversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres in die Ergebnisrücklage eingestellt hat.
- § 337 Abs. 3 Nr. 2 HGB: die Beträge, die aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahres in die Ergebnisrücklage eingestellt werden.
- § 337 Abs. 3 Nr. 3 HGB: die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.