Die Zinsschranke gem. § 4h EStG verbietet den steuerlichen Abzug, soweit die Zinsaufwendungen die Zinserträge und eine steuerliche EBITDA-Größe (verrechenbares EBITDA gem. § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG) eines Betriebs überschreiten werden. Ab einem bestimmten Verhältnis von Zinssaldo zur Ertragskraft des Betriebs, sind Zinsaufwendungen somit aufgrund der Zinsschranke nicht abzugsfähig.

In einem Wirtschaftsjahr nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind als Zinsvortrag in die Zukunft vorzutragen. Soweit das verrechenbare EBITDA den Zinssaldo eines Betriebs übersteigt, entsteht ein EBITDA-Vortrag, der in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen ist. Bei Aufgabe oder Übertragung eines Betriebs gehen nicht verbrauchte EBITDA-Vorträge und Zinsvorträge unter.

Die Zinsschranke enthält drei Ausnahmen. Ist eine der Ausnahmen erfüllt, ist die Zinsschranke nicht anwendbar:

  • Eine Freigrenze bei einem Zinssaldo eines Betriebs von weniger als drei Millionen Euro.
  • Eine Ausnahme für Betriebe, die nicht zu einem Konzern gehören (Konzernklausel oder Stand-alone-Klausel).
  • Die Möglichkeit über einen Eigenkapitalvergleich nachzuweisen, dass die Eigenkapitalquote des Betriebs eine für den zugehörigen Konzern typische Eigenkapitalquote ist und die Eigenkapitalquote des Konzerns um maximal zwei Prozentpunkte unterschreitet (Escapeklausel).

Für die zweite und dritte Ausnahme kann für Körperschaften eine Rückausnahme vorliegen, wenn eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt (§ 8a Abs. 2 und 3 KStG).

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