Kostenverzeichnis der Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit gem. § 52 Gerichtskostengesetz (GKG).
Ein Finanzgerichtsverfahren verursacht (im Gegensatz zum kostenfreien Vorverfahren in Form des Einspruchs nach §§ 347 ff. AO) Kosten. Mit Einreichung der Klage ist eine vorläufige Verfahrensgebühr im Voraus zu bezahlen; für Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind allerdings keine Kosten vorauszuzahlen. Die Verfahrensgebühr wird mit der Einreichung der Klage- oder Antragsschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG). Die Verfahrensgebühr wird zunächst vorläufig nach dem tatsächlichen Streitwert bemessen. Die Verfahrensgebühr beträgt für ein Klageverfahren den 4,0-fachen Satz einer einfachen Wertgebühr nach § 34 GKG. Ist in einem Verfahren der Mindeststreitwert von 1.500 EUR anzusetzen, führt dies zu einem Vorschuss auf die Verfahrensgebühr in Höhe von 312 EUR (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Über den Betrag erhalten die Kläger nach Eingang der Klage eine Rechnung der Gerichtskasse. Der Vorschuss wird nach Abschluss des Verfahrens auf die endgültig zu zahlenden Gerichtskosten angerechnet. Näheres regelt das Kostenverzeichnis im der Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit gem. § 52 GKG.
Verfahren |
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Prozessverfahren erster Instanz: Finanzgericht |
6110 |
Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt. |
4,0 |
6111 |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Zurücknahme der Klage
- vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
- wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
- Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist. |
2,0 |
Prozessverfahren erster Instanz: Bundesfinanzhof |
6112 |
Verfahren im Allgemeinen |
5,0 |
6113 |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Zurücknahme der Klage
- vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
- wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
- Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist. |
3,0 |
Revision |
6120 |
Verfahren im Allgemeinen |
5,0 |
6121 |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist. Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich. |
1,0 |
6122 |
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch
Zurücknahme der Revision oder der Klage
- vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
- wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
- Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist. |
30 |
Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach § 69 Abs. 3, 5 FGO |
6210 |
Verfahren im Allgemeinen |
2,0 |
6211 |
Beendigung des gesamten Verfahrens bei Vorliegen eines Beschlusses nach § 114 Abs. 4 FGO durch
Zurücknahme des Antrags
- vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
- oder wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO der Geschäftsstelle übermittelt wird oder
- Beschluss in den Fällen des § 138 FGO.
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0,75 |
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In Verfahren über den Antrag auf Erlass und über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3, 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren. |
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Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen und über die Aussetzung der Vollziehung |
6220 |
Verfahren über die Beschwerde |
2,0 |
6221 |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde. |
1,0 |
Besondere Verfahren |
6300 |
Selbstständiges Beweisverfahren |
1,0 |
6301 |
Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gem. § 152 FGO |
22 EUR |
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
6400 |
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen |
66 EUR |
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision |
6500 |
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. |
2,0 |
6501 |
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird. |
1,0 |
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind |
6502 |
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen. Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine... |