LfSt Bayern v. 11.3.2009, S 2337.1.1 - 3/1 St 32

 

1. Aufwendungen für die Beschäftigung einer Bürokraft

(FMS vom 28.11.1975, 32 – S 2337 – 60/12 – 70 339)

„Mit der am 1.10.1975 in Kraft getretenen Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 26.9.1975 (GVBl 1975 S. 338) ist die Entschädigung für die Gerichtsvollzieher neu festgelegt worden. Nach § 5 der genannten Verordnung wird die den Gerichtsvollziehern insgesamt zustehende Entschädigung in Höhe von 30 % als Aufwandsentschädigung gezahlt. Damit sind alle Kosten für die Unterhaltung des Büros mit Ausnahme der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten. Die hiernach als Aufwandsentschädigung gezahlten Beträge sind nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei. Daneben sind die Aufwendungen des Gerichtsvollziehers für eine im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses beschäftigte Bürokraft nach den allgemeinen Grundsätzen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Unabhängig von der Entschädigungsregelung in § 5 der o.a. Verordnung können die Gerichtsvollzieher dem FA gegenüber auch ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Unterhaltung des Büros im Einzelnen nachweisen. Ein Abzug als Werbungskosten kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als diese Aufwendungen die vom Arbeitgeber steuerfrei zu zahlende Aufwandsentschädigung übersteigen.”

Hinweis des Bayer. Landesamts für Steuern:

„Ab 1.1.2008 siehe Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher (BKEntschV-GV) vom 29.11.2007, GVBl 2007 S. 827)”

 

2. Aufwendungen für die Benutzung eines privaten PKW

(Aus FMS vom 5.2.1982, 32 – S 2337 – 60/20 – 77 913/81)

Zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen für die Benutzung eines privaten PKW zu Dienstfahrten wird wie folgt Stellung genommen:

Den Gerichtsvollziehern wird gem. § 11 Nr. 2 der Gerichtsvollzieherordnung unter anderem auch das von ihnen gem. § 35 Nr. 9 i.V. mit § 37 GvKostG erhobene Wegegeld steuerfrei überlassen. Dies geschieht anstelle des Ersatzes von Reisekosten zum Ausgleich von Aufwendungen für Wege, die der Gerichtsvollzieher zur Vornahme vom Amtshandlungen ausführen muss (§ 37 GvKostG). Der Ersatz umfasst somit auch die dabei entstehenden Kraftfahrzeugkosten.

Nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen können Aufwendungen nur insoweit als Werbungskosten beim Arbeitnehmer berücksichtigt werden, als sie ihm vom Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzt werden. Da den Gerichtsvollziehern zur Abgeltung der Reisekosten das erhobene Wegegeld überlassen wird, können somit Werbungskosten nur insoweit zum Abzug zugelassen werden, als die entstehenden und im Rahmen des Abschn. 25 LStR berücksichtigungsfähigen Aufwendungen das Wegegeld übersteigen.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 12

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge