Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, die für die Schätzung des Jahresarbeitsentgelts in der Krankenversicherung bei schwankenden Bezügen gelten, und zwar bei
- schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und
- in den Fällen, in denen bei Dauerarbeitsverhältnissen saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden.
Unterschiedliche Arbeitsentgelte
Ein Aushilfskellner erzielt in den Monaten Januar bis März 2025 ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 600 EUR und in den Monaten April bis Dezember 2025 480 EUR.
Berechnung:
3 × 600 EUR = |
1.800 EUR |
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9 × 480 EUR = |
4.320 EUR |
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Gesamt: |
6.120 EUR |
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Ergebnis: Da das vorausschauend ermittelte Jahresarbeitsentgelt in dieser ganzjährig ausgeübten Tätigkeit den maßgeblichen Grenzwert von (12 Monate x 556 EUR =) 6.672 EUR nicht überschreitet, liegt hier eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Es besteht Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, sofern kein Befreiungsantrag gestellt wurde.
Folgen fehlender Übereinstimmung mit der Schätzung
Eine aufgrund der Schätzung getroffene Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung später nicht übereinstimmt.
Sobald sich abzeichnet, dass die Schätzung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, ist diese für die Zukunft zu korrigieren.
Vorsicht bei erheblichen Schwankungen
Eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nicht (mehr) vor, wenn der Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt. Nicht als geringfügig entlohnt gilt z. B. eine in wenigen Monaten eines Jahres ausgeübte Vollzeitbeschäftigung, die nur deshalb geringfügig entlohnt ausgeübt würde, weil die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt in den übrigen Monaten des Jahres lediglich soweit reduziert werden, dass das maßgebliche Jahresarbeitsentgelt 6.672 EUR nicht übersteigt. Dies gilt selbst dann, wenn unverhältnismäßige Schwankungen saisonbedingt begründet werden. In diesen Fällen liegt in den Monaten des Überschreitens der Entgeltgrenze keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Eine exakte Definition, ab welcher Entgelthöhe eine Schwankung erheblich ist und zum Wegfall des Status eines Minijobs führt, existiert nicht. Schwankende Entgelte, bei denen die Geringfügigkeitsgrenze aus saisonalen Gründen in bis zu 6 Monaten um bis zu 30 % überschritten werden, gelten als unschädlich. Dies gilt jedoch nur, wenn im Jahreszeitraum für die Beurteilung eines Minijobs ab 1.1.2025 ein Entgelt von insgesamt nicht mehr als 6.672 EUR erzielt wird.
Erhebliche Schwankungen des Entgelts
Eine Aushilfe verdient in den Monaten Januar und Februar 2025 ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 2.000 EUR und in den Monaten März bis Dezember 2025 200 EUR monatlich.
2 × 2.000 EUR = |
4.000 EUR |
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10 × 200 EUR = |
2.000 EUR |
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Gesamt: |
6.000 EUR |
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Ergebnis: Das Jahresarbeitsentgelt i. H. v. 6.672 EUR wird nicht überschritten. Die Verdienste in den Monaten Januar und Februar gelten als unverhältnismäßige Schwankungen. Eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung kann nicht mehr angenommen werden. In diesen beiden Monaten liegt Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung vor. Für die Monate März bis Dezember liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Es besteht Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, sofern kein Befreiungsantrag gestellt wurde.