Jean Bramburger-Schwirkslies
Zum 1.1.2021 wurde die steuerliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software von bislang 3 Jahre auf nunmehr 1 Jahr abgesenkt. Von den Änderungen betroffen sind sowohl Hardwareprodukte wie Stand-PC's, Notebooks und Drucker als auch immaterielle Wirtschaftsgüter der "Betriebs- und Anwendersoftware". Die verkürzte Nutzungsdauer kann regelmäßig für alle Gewinnermittlungen angewandt werden, bei denen das Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2020 endet.
Die Literatur geht unter Berücksichtigung der Regelungen des § 7 Abs. 1 S. 1 EStG davon aus, dass damit für unter das BMF-Schreiben fallende Computerhardware und Software künftig ein Sofortabzug möglich ist – auch bei Anschaffungen im zweiten Halbjahr. Denn § 7 Abs. 1 S. 1 EStG geht davon aus, dass bei einer Nutzungsdauer von bis zu einem Jahr eine solche Sofortabschreibung möglich ist. Im BMF-Schreiben ist keine anderslautende Aussage getroffen worden.
Die der Neuregelung unterliegenden Wirtschaftsgüter aus dem Bereich Hardware und Software sind im vorgenannten BMF-Schreiben abschließend aufgezählt.
Peripheriegeräte
Auch Peripheriegeräte sind von der Änderung der Nutzungsdauer betroffen und können damit ab 1.1.2021 über eine Nutzungsdauer von einem Jahr abgeschrieben werden.
Weiteres BMF-Schreiben schafft Klarheit
Mit der Überarbeitung des BMF-Schreibens in 2022 (BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025) wurde für die Steuerpflichtigen noch mehr Klarheit geschaffen: Demnach darf auch für Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung steuerlich eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Es wird hierbei auch nicht beanstandet, wenn die Abschreibung im Anschaffungsjahr in voller Höhe beansprucht wird. Zu beachten gilt jedoch, dass die Verkürzung der Nutzungsdauer nicht für das Handelsrecht anwendbar ist. Wirtschaftsgüter der Computerhard- und -software, für welche die verkürzte Nutzungsdauer gewählt werden kann, sind im vorgenannten BMF-Schreiben abschließend geregelt.
Bei aller Euphorie über die für Unternehmen günstige Verkürzung der Nutzungsdauer gilt es jedoch Folgendes zu beachten: Durch die Verkürzung der Nutzungsdauer auf 1 Jahr stellen die angeschafften Wirtschaftsgüter der Computerhardware und Software dennoch nicht zwingend geringwertige Wirtschaftsgüter dar. Um als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt werden zu können, ist die vollständige Erfüllung der Voraussetzungen für geringwertige Wirtschaftsgüter notwendig (beweglich, abnutzbar, selbstständig, Einhaltung der betragsmäßigen Grenzen). Auch und insbesondere deshalb, weil die Verkürzung der Nutzungsdauer eine rein steuerliche Regelung ist.
Da BMF-Schreiben durch die Finanzverwaltung erlassen, regelmäßig eine Anwendungsregelung für das Steuerrecht darstellen, wird in der Literatur eine Übernahme der verkürzten Nutzungsdauer aktuell vielfach abgelehnt. Eine Ergänzung der Vorschriften im Handelsrecht hierzu liegt bislang nicht vor. Eine Anwendung der verkürzten Nutzungsdauer in der Handelsbilanz ist daher nicht möglich, was bei Inanspruchnahme der Kann-Bestimmungen aus dem BMF-Schreiben zwingend zu einem auseinander fallen der Handels- und Steuerbilanzwerte führt. Die Aufstellung einer sogenannten Einheitsbilanz entfällt für Unternehmen damit.
Genaue Prüfung der GWG-Abschreibungsmethode wichtig
Insbesondere aufgrund der Verkürzung der Nutzungsdauer sollte künftig ein noch stärkeres Augenmaß bei der Wahl der passenden Anwendungsmethode (Sofortabschreibung, Poolabschreibung, Nutzungsdauer) angewandt werden. Schafft der Unternehmer in einem Jahr viel Computerhardware und Software an, welche unter die Neuregelung des BMF fällt, kann die falsche Wahl aufgrund der Differenz zwischen der Regelnutzungsdauer (steuerlich neu 1 Jahr) und der Abschreibungsdauer bei Anwendung der Poolabschreibung (5 Jahre) zu erheblichen Einbußen von Abschreibungsvolumina führen.