Rz. 7
§ 248 Abs. 2 HGB bestimmt: "Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens." § 248 Abs. 2 HGB bestimmt also positiv, welche nicht entgeltlich erworbenen selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände nicht aktivierungsfähig sind (Aktivierungsverbot). Es sind dies: Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.[1]
Voraussetzungen für die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des AV sind das Vorliegen oder das wahrscheinliche Entstehen eines einzeln verwertbaren immateriellen Vermögensgegenstands[2]; der Vermögensgegenstand muss nach der Verkehrsauffassung einzeln verwertbar sein[3]"Selbst geschaffen" i. S. d. § 248 Abs. 2 HGB bedeutet, dass die Herstellung von immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens erfasst ist. Anschaffungsfälle fallen nicht unter § 248 Abs. 2 HGB, sondern unter § 246 Abs. 1 HGB (Aktivierungspflicht). § 248 Abs. 2 HGB stellt nur auf selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände ab und deckt nicht einen originären Geschäfts- oder Firmenwert ab. Dieser ist kein Vermögensgegenstand und mangels gesetzlicher Fiktion auch nicht aktivierbar.[4]
Rz. 8
Für einen originären Geschäftswert besteht ein Aktivierungsverbot. Das Aktivierungsverbot betrifft auch die Aufwendungen zur Verbesserung des eigenen Geschäftswerts. Der Gesetzgeber nennt hier beispielhaft den Aufwand für Werbemaßnahmen.[5]
Auch Aufwendungen, z. B. für Organisations- und Reklamekosten um den Geschäftsbetrieb in Gang zu setzen oder zu erweitern, sind nicht zu aktivieren, sondern sind aufwandswirksam zu erfassende Aufwendungen.
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