Rz. 7

§ 248 Abs. 2 HGB bestimmt: "Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens." § 248 Abs. 2 HGB bestimmt also positiv, welche nicht entgeltlich erworbenen selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände nicht aktivierungsfähig sind (Aktivierungsverbot). Es sind dies: Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.[1]

Voraussetzungen für die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des AV sind das Vorliegen oder das wahrscheinliche Entstehen eines einzeln verwertbaren immateriellen Vermögensgegenstands[2]; der Vermögensgegenstand muss nach der Verkehrsauffassung einzeln verwertbar sein[3]"Selbst geschaffen" i. S. d. § 248 Abs. 2 HGB bedeutet, dass die Herstellung von immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens erfasst ist. Anschaffungsfälle fallen nicht unter § 248 Abs. 2 HGB, sondern unter § 246 Abs. 1 HGB (Aktivierungspflicht). § 248 Abs. 2 HGB stellt nur auf selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände ab und deckt nicht einen originären Geschäfts- oder Firmenwert ab. Dieser ist kein Vermögensgegenstand und mangels gesetzlicher Fiktion auch nicht aktivierbar.[4]

 

Rz. 8

Für einen originären Geschäftswert besteht ein Aktivierungsverbot. Das Aktivierungsverbot betrifft auch die Aufwendungen zur Verbesserung des eigenen Geschäftswerts. Der Gesetzgeber nennt hier beispielhaft den Aufwand für Werbemaßnahmen.[5]

Auch Aufwendungen, z. B. für Organisations- und Reklamekosten um den Geschäftsbetrieb in Gang zu setzen oder zu erweitern, sind nicht zu aktivieren, sondern sind aufwandswirksam zu erfassende Aufwendungen.

[1] Aus der Begründung RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067 S. 50.
[2] S. Begründung RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067 S. 60.
[3] Arbeitskreis "immaterielle Werte im Rechnungswesen der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e. V.", DB 2008, S. 1813.
[4] Vgl. Begründung RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067 S. 47.
[5] Begründung zum Gesetzesentwurf v. 21.5.2008, S. 109.

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