Rz. 33

Nach Abschnitt 3.1. Abs. 4 Satz 2 UStAE ist die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter eine sonstige Leistung: Als sonstige Leistungen kommen insbesondere in Betracht: Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen, Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenzeichenrechten und ähnlichen Rechten, Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter wie z. B. Firmenwert, Kundenstamm oder Lebensrückversicherungsverträge.[1]

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