(1) 1Zum Zweck der Zustellung begibt sich der Gerichtsvollzieher – vorbehaltlich von Absatz 2 und 3 – in der Regel in die Wohnung des Zustellungsadressaten. 2Trifft er den Adressaten dort nicht an, kann er die Zustellung in der Wohnung nach Maßgabe des § 178 ZPO bewirken.
(2) 1Hat der Gerichtsvollzieher an einen Zustellungsadressaten zuzustellen, der einen Geschäftsraum unterhält (zum Beispiel Gewerbetreibender, Rechtsanwalt, Notar, Kammerrechtsbeistand (§ 16 Absatz 3 Satz 3), Gerichtsvollzieher, gesetzlicher Vertreter oder Leiter einer Behörde, einer Gemeinde, einer Gesellschaft oder eines Vereins), so begibt sich der Gerichtsvollzieher in der Regel in die Geschäftsräume. 2Geschäftsraum ist regelmäßig der Raum, in dem der Kunden- oder Publikumsverkehr des Adressaten stattfindet und zu dem der Gerichtsvollzieher Zutritt hat. 3Trifft er den Adressaten dort nicht an, so kann er die Zustellung in den Geschäftsräumen an eine anwesende, bei dem Adressaten beschäftigte Person bewirken. 4Beschäftigte Personen können insbesondere ein Gewerbegehilfe, ein Gehilfe oder eine Bürooder Schreibkraft eines Rechtsanwalts, Kammerrechtsbeistands, Notars oder Gerichtsvollziehers oder ein Beamter oder Bediensteter sein. 5Aus dem Umstand, dass der Geschäftsinhaber dieser Person das Geschäftslokal überlässt, kann der Gerichtsvollzieher schließen, dass der Geschäftsinhaber ihr auch das für Zustellungen notwendige Vertrauen entgegenbringt. 6Liegen die Geschäftsräume des Adressaten innerhalb seiner Wohnung, so kann die Ersatzzustellung sowohl an eine dort beschäftigte Person als auch an eine der in § 178 ZPO bezeichneten Personen erfolgen.
(3) Wohnt der Zustellungsadressat in einer Gemeinschaftseinrichtung (zum Beispiel einem Altenheim, Lehrlingsheim, Arbeiterwohnheim, Schwesternheim, einer Kaserne, einer Unterkunft für Asylbewerber oder einer ähnlichen Einrichtung) und trifft der Gerichtsvollzieher ihn dort nicht an, kann der Gerichtsvollzieher die Zustellung auch an den Leiter der Gemeinschaftseinrichtung oder einen dazu ermächtigten Vertreter bewirken.
(4) 1Dem Nichtantreffen des Zustellungsadressaten in der Wohnung, dem Geschäftsraum oder der Gemeinschaftseinrichtung steht es gleich, wenn der Adressat zwar anwesend, jedoch wegen Erkrankung, unabwendbarer Dienstgeschäfte oder vergleichbaren Gründen an der Entgegennahme verhindert ist. 2Dasselbe gilt, wenn bei der Zustellung an Anstaltsinsassen, insbesondere an Pflegebefohlene, im Einzelfall eine Anordnung der Anstaltsleitung einer Zustellung an die verwahrte Person selbst entgegensteht.
(5) Der Grund, der eine Zustellung an einen Ersatzempfänger nach Absatz 1 bis 4 rechtfertigt, ist in der Zustellungsurkunde (§ 24) zu vermerken.