6.1 Zivilrechtlich
§ 35a GmbHG ist eine Ordnungsvorschrift. Das zuständige Registergericht hat für die Befolgung zu sorgen. Es kann gegen Geschäftsführer oder Liquidatoren nach § 79 GmbHG auch wiederholt Ordnungsstrafen verhängen, wenn die Geschäftsbriefe der Gesellschaft die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht richtig enthalten. Das einzelne Zwangsgeld darf nicht höher als 5.000 EUR sein.
Berufsrechtliche Sanktionen gegen den GmbH-Geschäftsführer, wie ein Verweis oder die Auferlegung einer Geldbuße, sind ebenfalls möglich. Die Einhaltung wichtiger Formvorschriften unterliegt der Pflicht eines Geschäftsführers zur gewissenhaften Berufsausübung.
Eine Haftung des Geschäftsführers und weiterer Personen kann sich nach Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung ergeben, wenn dadurch der Anschein der persönlichen Haftung einer natürlichen Person erweckt wird (durch Weglassen des Rechtsformzusatzes) und der Geschäftspartner im Vertrauen darauf das Geschäft getätigt hat. Für die persönliche Haftung des handelnden Geschäftsführers kann es genügen, wenn eine falsche Firmenbezeichnung beim Geschäftspartner den Anschein einer besseren Kapitalausstattung erweckt (vgl. Kap. 2.2).
Wenn Pflichtangaben fehlen oder unvollständig sind, kommen auch Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft in Betracht.
6.2 Wettbewerbsrechtlich
Eine Verletzung von § 35a GmbHG kann Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) begründen. Ein Verstoß begründet nach überkommender Auffassung jedoch nur bei Hinzutreten besonderer, wettbewerbsrelevanter Umstände einen Wettbewerbsverstoß (Umstände, die über die allgemeine Kostenersparnis, wie Druckkosten oder Versandkosten, hinausgehen).
Im gewerblichen Bereich setzt § 3a UWG eine spürbare Interessenbeeinträchtigung voraus, die bei Verstößen gegen § 35a im Allgemeinen nicht vorliegen wird.
Durch das Unterlassen von Pflichtangaben könnte – in Fällen des Angebots von Waren und Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern – auch eine unlautere Handlung durch irreführendes Unterlassen i. S. v. § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG vorliegen. Danach handelt derjenige unlauter, der die Entscheidung eines Verbrauchers durch Vorenthalten einer für den Verbraucher wesentlichen Information (z. B. Information über Identität des Unternehmers) beeinflusst.