Leitsatz
Vergütungen einer Personengesellschaft für Verwaltungs- und Managementleistungen eines Gesellschafters sind auch dann als dessen Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen, wenn der Gesellschafter seine Leistung über eine zwischengeschaltete Schwesterkapitalgesellschaft erbringt.
Sachverhalt
Klägerin ist eine GbR, an der ein Steuerpflichtiger zu 98% und seine Ehefrau zu 2% beteiligt waren. Daneben hielten beide jeweils die Hälfte der Anteile an einer spanischen Kapitalgesellschaft, deren Geschäfte der Steuerpflichtige führte. Die Kapitalgesellschaft erbrachte nahezu ausschließlich Leistungen an die GbR. Unter anderem konzipierte sie Workshops und Tagungen. Diese wurden durch einen Anteil am fakturierten Umsatz und einer Pauschale pro Konzeptionsauftrag vergütet. Zudem entrichtete die GbR eine Pauschale für Verwaltungsarbeiten. Die GbR deklarierte sämtliche Zahlungen als Betriebsausgaben. Die Finanzverwaltung verweigerte einen steuerlichen Abzug und behandelte die Vergütungen an die spanische Kapitalgesellschaft als Sondervergütungen des Geschäftsführers bei der GbR. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Der Sache nach folgte das Finanzgericht im Wesentlichen der Finanzverwaltung. In seinem Urteil führte es aus, dass die Vergütungen der Kapitalgesellschaft an die GbR den Anforderungen an den Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an nahe Angehörige genügen müssen, da aufgrund der Beteiligungsverhältnisse der zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz aufgehoben oder eingeschränkt sei. Aus diesem Grund können die Lizenzgebühren nur für durchgeführte Veranstaltungen abgezogen werden. Die Vergütung für Konzeptionsaufträge sei nur insoweit abzuziehen, als tatsächlich Konzeptionsarbeiten erforderlich waren. Die Pauschale für Verwaltungsarbeiten erkannte das Gericht dagegen in voller Höhe an. Soweit die Geschäftsführerbezüge des Steuerpflichtigen von der spanischen Kapitalgesellschaft auf Leistungen für die Klägerin entfielen, seien sie als Sonderbetriebseinnahmen zu behandeln. Sondervergütungen können nämlich auch dann vorliegen, wenn ein Dritter in den Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft eingeschaltet ist. Die Zahlungen der GbR an die Kapitalgesellschaft können allerdings nur insoweit als Sondervergütungen hinzugerechnet werden, als sie von der Schwesterkapitalgesellschaft auch an den Steuerpflichtigen weitergeleitet wurden.
Hinweis
Hat die Schwesterkapitalgesellschaft neben der Geschäftsführung für die Personengesellschaft einen weiteren Tätigkeitsbereich, ist die Geschäftsführervergütung nur dann als Sonderbetriebseinnahme zu qualifizieren, wenn die Tätigkeit des Gesellschafters für die Personengesellschaft hinreichend von seiner Tätigkeit für den übrigen Geschäftsbereich der Kapitalgesellschaft abgrenzbar ist. Diese Voraussetzung ist z. B. dann erfüllt, wenn die Personengesellschaft der Kapitalgesellschaft die Aufwendungen ersetzt, die dieser für die im Interesse der Personengesellschaft erbrachten Tätigkeiten des Gesellschafters entstanden sind (Vgl. BFH, Urteil v. 14.2.2006, VIII R 40/03, BStBl 2008 II S. 182).
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.05.2013, 4 K 1/12