1. Selbstständigkeit und Leistungsbeziehungen
1.1 Selbstständigkeit eines GmbH-Geschäftsführers, der gleichzeitig Kommanditist der KG ist (vgl. Tz. 4, Bsp. 4 des BMF-Schreibens)
Ein bei der Komplementär-GmbH angestellter Geschäftsführer, der gleichzeitig Kommanditist der KG ist, wird mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH gegenüber dieser nicht selbstständig tätig.
Aus der ertragsteuerlichen Würdigung der Tätigkeitsvergütung eines bei der Komplementär-GmbH als Geschäftsführer angestellten Kommanditisten (Mitunternehmers) nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft abgeleitet werden.
Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dient dazu, die Besteuerung von Einzel- und Mitunternehmern möglichst anzunähern und daher die Tätigkeitsvergütung in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren, so dass diese den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. Dadurch wird keine Aussage zur Selbstständigkeit getroffen.
1.2 Auswirkungen eines zwischen dem Kommanditisten (zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) und der KG geschlossenen Anstellungsvertrags auf die Leistungsbeziehungen bei der GmbH & Co. KG
Wird bei einer GmbH & Co. KG die Geschäftsführungstätigkeit nicht von der Komplementär-GmbH, sondern durch einen Kommanditisten, der zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, wahrgenommen und wird hierzu zwischen diesem und der KG ein zivilrechtlich wirksamer Anstellungsvertrag geschlossen und von der KG eine Tätigkeitsvergütung unmittelbar an den Kommanditisten gezahlt, erbringt der Kommanditist auf schuldrechtlicher Grundlage eine Leistung gegen Sonderentgelt an die KG. Dadurch wird er gegenüber der KG selbstständig tätig.
Wird in diesem Fall an die Komplementär-GmbH kein Sonderentgelt gezahlt, findet zwischen ihr und der KG mangels Entgelt kein Leistungsaustausch statt.
2. Rechnungserteilung an die Gesellschaft mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer für zurückliegende Jahre
2.1 Besteuerung des geschäftsführenden Gesellschafters (Leistender)
Ist für das betreffende Jahr bereits eine Festsetzung erfolgt und ist sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) oder hinsichtlich der Geschäftsführungstätigkeit vorläufig (§ 165 Abs. 1 AO) ergangen, so ist eine Änderung nach Maßgabe dieser Vorschriften durchzuführen.
In den übrigen Fällen schuldet der Rechnungsaussteller die Steuer nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG (nach altem Recht: § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG). Die Ausstellung der Rechnung stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar (BFH-Urteil vom 13.11.2003, V R 79/01). Dies gilt auch für Fälle, in denen bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist, denn nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres der Rechnungsausstellung.
2.2 Vorsteuerabzug der Gesellschaft (Leistungsempfänger)
Die Vorsteuer ist grundsätzlich im Jahr der Rechnungsausstellung abziehbar, da in diesem Jahr erstmals die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) erfüllt sind.
Neben den formellen Voraussetzungen ist auch zu beachten, dass die Umsatzsteuer (seitens des Leistenden) für den berechneten Umsatz geschuldet wird. Sofern der geschäftsführende Ge...