Kommentar

Im Anschluss an das BFH-Urteil vom 10.3.2005[1] nimmt das BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft wie folgt Stellung:

  • Ob ein Geschäftsführer selbständig oder nicht selbständig tätig ist, ist für einkommen-, gewerbe- und umsatzsteuerliche Zwecke einheitlich zu beurteilen. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Zur Beurteilung kann auf die Kriterien in H 67 LStH unter "Allgemeines" zurückgegriffen werden.
  • Die Umqualifizierung von Vergütungen eines Geschäftsführers aufgrund ertragsteuerlicher Sonderregelungen in Gewinneinkünfte, etwa im Fall eines Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH und Kommanditisten der KG, hat nicht zur Folge, dass die Tätigkeit umsatzsteuerlich als selbständig zu beurteilen ist. Vielmehr gelten auch dann die allgemeinen Grundsätze.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 21.9.2005, IV A 5 – S 7104 – 19/05

[1] Vgl. BFH-Urteil vom 10.3.2005, V R 29/03, INF 2005, S. 488

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