Dr. Florian Kloster, Dr. Daniel Licht
4.2.2.1 Im Handelsregister eingetragene einkommensteuerpflichtige Gewerbetreibende (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG)
Rz. 46
Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, umfasst das Wirtschaftsjahr den Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG). Damit kommt es z. B. nicht auf die Eröffnungsbilanz, die Schlussbilanz bei Beendigung des Unternehmens sowie Insolvenz-, Liquidations- und Auseinandersetzungsbilanzen an, da es diesen an der Regelmäßigkeit ihrer Erstellung mangelt. Es muss sich schließlich um wiederkehrende, tatsächlich erstellte Jahresschlussbilanzen handeln.
Rz. 47
Voraussetzung für die freie Wahl des Abschlussstichtags bzw. des Wirtschaftsjahres ist somit zunächst die (tatsächliche) Eintragung im Handelsregister. Kaufleute, die nach den Vorschriften des HGB eintragungspflichtig sind, die Eintragung aber nicht veranlassen, fallen nicht unter § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG, sondern unter § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG. Außerdem wird in der Literatur mit Blick auf die Handelsregistereintragung mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass § 4a EStG die Eintragung in das deutsche Handelsregister erfordert und dass beschränkt Steuerpflichtige, die in ein ausländisches Register eingetragen sind, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG nicht anwenden können. Maßgebend für die Anwendung dieser Vorschrift sei, dass die inländische Betriebsstätte als Zweigniederlassung ins inländische Handelsregister eingetragen wird. Mit guten Argumenten wendet Schober dagegen jedoch ein, dass das Europäische System der Registervernetzung (§ 9a HGB) inzwischen die Überprüfung der Eintragung ausländischer Gesellschaften erlaubt, sodass die Beschränkung auf die Eintragung ins deutsche Handelsregister in Zukunft kaum mehr zu begründen sei. Die Eintragung einer Partnerschaft ins Partnerschaftsregister steht der Eintragung ins Handelsregister dabei nicht gleich, wodurch die Wahl eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres ausgeschlossen ist. Sofern eine GbR gewerbliche Einkünfte erzielt und sich eine GbR zukünftig in ein sog. Gesellschaftsregister eintragen lassen kann (§ 707 BGB-E), könnte § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG u. E. (zumindest analoge) Anwendung finden, da die auf Dauer angelegte GbR auch regelmäßig Abschlüsse macht (§ 721 Abs. 2 BGB). Dabei muss die Eintragung spätestens bis zum Ende des vom Steuerpflichtigen gewählten Wirtschaftsjahres vorliegen.
Rz. 48
Abschlusszeitpunkt kann grundsätzlich jeder beliebige Zeitpunkt sein. Die erstmalige Wahl des Abschlussstichtags und damit die Festlegung des Wirtschaftsjahres wird regelmäßig durch die Einreichung der ersten Schlussbilanz beim Finanzamt ausgeübt. Lediglich vorbereitende Jahresabschlussarbeiten begründen dabei noch keine Wahlrechtsausübung. Bei genauerer Betrachtung kommt es auf die Frage, ob erst vorbereitende Jahresabschlussarbeiten vorgenommen wurden oder ob die Schlussbilanz schon beim Finanzamt eingereicht wurde, indes gar nicht so sehr an, da das Wirtschaftsjahr im Kontext von § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG dem Geschäftsjahr folgt und insoweit allein das Zivilrecht bzw. die im Gesellschaftsvertrag respektive in der Satzung getroffene Regelung maßgebend ist. Zu einem späteren Zeitpunkt, d. h. nach der Einreichung der Schlussbilanz beim Finanzamt, kommt allenfalls eine Bilanzänderung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in Betracht. Das Wahlrecht kann aber auch gemäß R 4a Abs. 2 Satz 1 EStR außerhalb des Veranlagungsverfahrens ausgeübt werden. Eine Frist zur Ausübung dieses Wahlrechts ist nicht vorgesehen, jedoch sollte das Wahlrecht im Zeitpunkt der Veranlagung ausgeübt sein, da sonst das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr gilt.
Rz. 49
Ein Einzelkaufmann i. S. d. § 241a HGB, der keine regelmäßigen Abschlüsse erstellt (§ 242 Abs. 4 Satz 1 HGB), kann kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählen, und zwar auch dann nicht, wenn er steuerlich zur Buchführung verpflichtet wird (originäre steuerliche Buchführungspflicht gem. § 141 AO), weil der steuerliche Gewinn z. B. 60.000 EUR überschreitet, während der handelsrechtliche Jahresüberschuss aber noch darunter liegt.
Rz. 50
Vereinigen sich mehrere Gewerbebetriebe in einer Hand, sind unterschiedliche Wirtschaftsjahre zulässig. Da der Gewinn für den jeweiligen Betrieb ermittelt wird, ist das Wirtschaftsjahr als Gewinnermittlungszeitraum dieses Betriebs zu verstehen. Erwirbt der Steuerpflichtige z. B. entgeltlich einen zweiten Betrieb hinzu, der mit dem ersten Betrieb keine Einheit bildet, kann er das Wirtschaftsjahr für diesen neuen Betrieb unabhängig von dem des ersten Betriebs festlegen. Zur Wahl eines einheitlichen Wirtschaftsjahres für alle Betriebe ist der Gewerbetreibende nicht verpflichtet. Für die Gesellschafter einer Personengesellschaft ist (auch mit Blick auf die Ermittlung des Sonderbilanzergebnisses) das Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft maßgebend.
Rz. 51
Liegt keine ordnungsgemäße Buchführung vor, ist bei Buch führenden Gewerbetreibenden, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt haben, der Gewi...